Drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
Die neue Insolvenzordnung (InsO) sieht in § 18 als weiteren Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren - neben den bereits aus der alten Konkursordnung bekannten Insolvenzgründen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung - die drohende Zahlungsunfähigkeit vor.
Der materielle Eröffnungsgrund muss zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses oder ggf. der letzten Entscheidung im Beschwerdeverfahren vorliegen und zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststehen. Nur der Schuldner kann für seinen Insolvenzantrag den Eröffnungsgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit geltend machen. Sie droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit kann als Eröffnungsgrund nur vom Schuldner selbst, nicht aber von den Gläubigern geltend gemacht werden. Dem Schuldner soll damit die Möglichkeit gegeben werden, bereits bei Erkennbarkeit der Krise ein gesetzliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen.