Inkasso-Glossar: Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt,  gehört zur Grundform aller Personengesellschaften (§ 705 BGB). Bei der GbR schließen sich mindestens zwei Personen auf vertraglicher Basis (Gesellschaftsvertrag) zur Förderung gemeinsamer Interessen auf den verschiedensten wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Gebieten zusammen.

Seit Januar 2001 kann eine GbR im eigenen Namen vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Bundesgerichtshof hat der GbR die Rechts- und Parteifähigkeit zuerkannt und ist damit von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt. Vor dem genannten Zeitpunkt mussten bei Rechtsstreitigkeiten alle Gesellschafter einzeln als Kläger oder Beklagte auftreten. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, weil z.B. Freiberufler oder bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaften sich häufig in der Rechtsform einer GbR zusammen schließen.

Der formlos, also mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossene Gesellschaftsvertrag der GbR enthält mindestens

  • Namen der Gesellschafter
  • den gemeinsame Zweck
  • Pflichten der Gesellschafter
  • Gesellschaftszweck die vereinbarten Beiträge

In einer GbR besteht, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, die Gesamtgeschäftsführung; d.h. für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 BGB).

Bei der gesetzlichen Regelung handelt es sich aber um dispositives Recht, das abgeändert werden kann. Soll die Geschäftsführung abweichend geregelt werden, so ist dies in dem Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren.

Kommt es später zu Unstimmigkeiten und soll dem oder den Geschäftsführern die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden, erfordert dies gemäß § 712 BGB das Vorliegen eines wichtigen Grundes und einen einstimmigen Beschluss der übrigen Gesellschafter.

Im Gesellschaftsvertrag kann auch vereinbart werden, dass ein Mehrheitsbeschluss zur Abänderung ausreichen soll.

Alle Gesellschafter vertreten die Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten. Der Gesellschaftsvertrag kann dafür aber auch einen oder mehrere Gesellschafter vorsehen und ihre Befugnisse einschränken.

Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter (auch mit dem Privatvermögen) als Gesamtschuldner (§ 421 BGB), so dass der Gläubiger jeden Einzelnen zur Gesamtleistung verpflichten kann.

In der Praxis kann mit den Gläubigern vereinbart werden, dass die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein soll. Der Gesellschaftsvertrag kann sogar die Vertretungsmacht des abschließenden Gesellschafters in entsprechender Weise begrenzen. Die Beschränkung der Haftung muss dem Dritten gegenüber aber immer erkennbar sein!

Das Gesellschaftsvermögen setzt sich zusammen aus:

  • den Beiträgen der Gesellschafter
  • den durch die Geschäftsführung erworbenen Gegenstände
  • den Gegenständen, die zum Ersatz für zerstörtes Gesellschaftsvermögen erworben werden
  • denjenigen Sachen oder Rechten, die auf Grund eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes erworben werden

Umgekehrt haftet das Gesellschaftsvermögen auch für Privatschulden der einzelnen Gesellschafter, aber nur in Höhe seines Anteils. Das gesamte Gesellschaftsvermögen haftet nicht für die Privatschulden eines einzelnen Gesellschafters.

Ein in eine bestehende GbR eintretender Gesellschafter haftet nach einer Änderung der Rechtsprechung durch das Urteil BGH 07.04.2003 - II ZR 56/02 auch für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Der BGH hat aber insofern den Neu-Gesellschaftern einen Vertrauensschutz gewährt, als dass die Haftung auch für Altschulden nicht bei vor dem 07.04.2005 erfolgten Eintritten Anwendung finden soll.

Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen erfordert nach der Änderung der BGH-Rechtsprechung nur einen Titel gegen die Gesellschaft (§ 736 ZPO).

Wichtig!

Mit einem Titel nur gegen einen Gesellschafter kann nur in dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen (§ 859 ZPO) oder in das Privatvermögen vollstreckt werden. Nicht vollstreckt werden kann in den Anteil des Gesellschafters an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen.

Ist der Anteil am Gesellschaftsvermögen gepfändet, kann der Gläubiger das Gesellschaftsverhältnis kündigen und sich den Anteil des Schuldners auszahlen lassen (§§ 725, 731 BGB).

Nicht möglich ist, dass der Gläubiger in die Gesellschafterstellung des Schuldners einrückt.

Der Titel ist gemäß § 170 ZPO den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft zuzustellen. Gesetzliche Vertreter sind nach § 709 BGB alle Gesellschafter, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht. Ist ein Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt, so ist diesem gemäß § 714 BGB der Titel allein zuzustellen. Ist ein Geschäftsführer nicht bestellt, so ist es gemäß § 170 Abs. 3 ZPO ausreichend, wenn der Titel nur einem Gesellschafter zugestellt wird.

Praktische Bedeutung hat die GbR vor allem im kleingewerblichen Bereich. Auch als Vereinigung von Freiberuflern ist sie weit verbreitet. Weitere bekannte Formen sind die Erbengemeinschaft, die Arbeitsgemeinschaft der Bauwirtschaft (ARGE) und die Ehegatten-Innengesellschaft.