Guter Glaube
Guter Glaube (lat. bona fides) bezeichnet das schuldlose Nichtkennen eines rechtlichen Mangels im Bestand oder beim Erwerb eines Rechts.
Guter Glaube ist in vielen Fällen abweichend von der wirklichen Rechtslage geschützt; wie z.B. beim gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen von einem Nichteigentümer (§ 932 Abs. 1 BGB).
Nicht in gutem Glauben ist in diesem Fall der Erwerber, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört (§ 932 Abs. 2 BGB).