Inkasso-Glossar: Handelsregister

Handelsregister

Das Handelsregister ist ein bei einem Amtsgericht geführtes öffentliches Verzeichnis über Unternehmen in seinem Bezirk. Neuerdings ist dafür nicht mehr jedes Amtsgericht zuständig, sondern nur mehr eines für den Bezirk eines ganzen Landgerichts. In dieses Register müssen bestimmte Unternehmen und bestimmte Angaben über diese Unternehmen eingetragen werden.

 Ins Handelsregister müssen Kapitalgesellschaften, bestimmte Personengesellschaften sowie Unternehmen, die einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen, eingetragen werden.

Das Handelsregister gliedert sich in zwei Abteilungen:

In die Abteilung A werden eingetragen:

  • Einzelkaufleute
  • OHGs (offene Handelsgesellschaften), hier haften alle Gesellschafter persönlich
  • KGs (Kommanditgesellschaften), hier ist mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden und die weiteren Gesellschafter als Kommanditisten haften nur mit ihrer Kapitaleinlage (Kommanditanteil)
  • GmbH und Co KGs, die eigentlich auch Kommanditgesellschaften sind, bei denen jedoch persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist
  • EWIFs (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen)

In die Abteilung B werden eingetragen:

  • GmbHs (Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
  • AGs (Aktiengesellschaften)
  • KGaAs (Kommanditgesellschaften auf Aktien)
  • VVaGs (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit)

Eingetragen werden bei den verschiedenen Unternehmen neben deren Rechtsform der Name ("Firma"), der Unternehmenszweck (Gegenstand bzw. Betätigungsfeld des Unternehmens) die Person des bzw. der Inhaber und/oder die Person der Handlungsbefugten (Geschäftsführer, Prokurist). Bei Kapitalgesellschaften, bei denen sich die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt, wird insbesondere auch die Höhe des Haftungskapitals eingetragen.

Eingetragen werden müssen auch Änderungen, die im Laufe des Lebens eines Unternehmens eintreten, wie beispielsweise:

  • Wechsel in der Vertretungsbefugnis
  • Verlegung des Unternehmenssitzes
  • Errichtung einer Zweigniederlassung
  • Erteilung oder Widerruf einer Prokura
  • Änderungen der Firma (des Namens) des Unternehmens
  • Änderungen der Gesellschafter von Personengesellschaften (offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrages von Kapitalgesellschaften und schließlich
  • die Liquidation (Auflösung) eines Unternehmens und dessen Erlöschen

Wenn eine Eintragung in das Handelsregister notwendig ist, kann das Amtsgericht sie auch erzwingen – erforderlichenfalls mit Zwangsgeld.

Die Eintragungen (und Löschungen) haben eine unterschiedliche Wirkung:

Sie können

  • rechtsbegründend (konstitutiv) sein, zum Beispiel Erwerb der Kaufmannseigenschaft nach § 2 HGB;
  • rechtsbekundend (deklaratorisch), zum Beispiel Eintragung eines sogenannten Ist- oder Musskaufmanns (§ 1 HGB);
  • rechtsbestärkend (konfirmatorisch), in den Fällen, in denen eine einzutragende Tatsache im Rechtsverkehr infolge der positiven und negativen Publizität des Handelsregisters (§ 15 HGB) durch die Eintragung dritten Personen gegenüber unter bestimmten Voraussetzungen wirkt.

Negative Publizität (§ 15 I HGB) des Handelsregisters bedeutet, dass der Kaufmann, in dessen Angelegenheiten eine Tatsache (z.B. Erlöschen einer Prokura) im Handelsregister einzutragen war, aber nicht eingetragen wurde, diese Tatsache nur dann einem Dritten entgegenhalten kann, wenn er beweist, dass der Dritte die einzutragende Tatsache kannte.

Positive Publizität (§ 15 II HGB) bedeutet, dass eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache jedem Dritten entgegengehalten werden kann, außer bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, oder wenn der Dritte beweist, dass er die Tatsache nicht gekannt hat und diese Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Dieser Beweis kann jedoch in der Regel nicht geführt werden, da die Rechtsprechung hier strenge Anforderungen stellt und erwartet, dass jeder, der am Handelsverkehr teilnimmt, die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister verfolgt.

Nach § 15 III HGB kann sich bei unrichtiger Bekanntmachung einer einzutragenden Tatsache ein Dritter auf die bekannt gemachte Tatsache berufen, wenn er ihre Unrichtigkeit nicht kannte.

Gemäß § 8 HGB wird das Handelsregister (nur noch) elektronisch geführt.

Zur Vermeidung von Verwechselungen dürfen andere Datensammlungen nicht unter der Bezeichnung "Handelsregister" geführt werden bzw. es darf ihnen nicht ein derartiger Zusatz angefügt werden.

Auch die Einsichtnahmemöglichkeit wurde auf die elektronische Form umgestellt, wobei den Bundesländern das Recht eingeräumt wird, ein länderübergreifendes, zentrales Informationssystem zu bestimmen. Dies ist mit der Internetseite https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.xhtml bereits eingerichtet worden. Die elektronische Einsichtnahme bleibt wie bisher kostenpflichtig. Bei Dokumenten, die nur in Papierform vorhanden sind, kann die elektronische Einsichtnahme nur für solche Dokumente verlangt werden, die höchstens zehn Jahre vor der Antragstellung eingereicht wurden.

Gemäß § 10 HGB i.V.m. § 61 EGHGB erfolgt die Bekanntmachung der Änderungen / Eintragungen des Handelsregisters seit dem 01.01.2009 nur noch elektronisch.

Auf der Internetseite http://www.handelsregisterbekanntmachungen.de können die Handelsregister-Bekanntmachungen eingesehen werden.