Inkasso-Glossar: Rechtsmangel beim Kauf

Rechtsmangel beim Kauf

Rechtsmangel ist ein Fehler einer Sache, der darin besteht, dass einem Dritten an einer vertraglich geschuldeten Sache (z. B. Kaufsache, Mietobjekt) ein Recht zusteht.

Der Begriff wird im Kaufvertragsrecht, im Werkvertragsrecht sowie bei Gebrauchsüberlassungsverträgen (Mietvertrag, Pachtvertrag, Leihe) verwendet.

Im Geschäftsverkehr ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können.

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Rechte ausdrücklich vertraglich übernommen wurden.

Haben Dritte ein Recht an der Sache (z. B. Besitzrecht an der Kaufsache oder am Mietobjekt), kann der Gläubiger - wie bei einem Sachmangel - Mängelhaftungsrechte (früher: Gewährleistungsrechte) gegen den Schuldner geltend machen. Diese sind beispielsweise beim Kaufvertrag und beim Werkvertrag: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, beim Werkvertrag zusätzlich die Selbstvornahme. Das Bestehen der Rechte ist jedoch in der Regel von weiteren Voraussetzungen abhängig.

Der Verkäufer eines Grundstücks haftet allerdings nicht für die Freiheit des Grundstücks von öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundstück nicht geeignet sind.

Der Verkäufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechts haftet für den rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechts.

Vgl. § 434ff. BGB.