Inkasso-Glossar: Scheck

Scheck

Juristisch stellt der Scheck eine Urkunde dar, die eine unbedingte Anweisung des Ausstellers an seine Bank enthält, an jemanden den im Scheck genannten Geldbetrag zu zahlen.

Der Scheck ist ein Wertpapier, das der Formstrenge unterliegt. Die im Folgenden genannten zwingenden Bestandteile ergeben sich aus dem Scheckgestz (§ 1 ScheckG):

  • die Anweisung zur Zahlung einer Summe
  • die Bezeichnung als Scheck
  • Name des Bezogenen
  • Zahlungsort
  • Tag und Ort der Ausstellung
  • Unterschrift des Ausstellers

Der Scheckvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag und durch Sonderbedingungen geregelt. Für den Scheckverkehr dürfen nur die vom bezogenen Institut zugelassenen Scheckvordrucke verwendet werden.

Der Standardfall bei Schecks ist der so genannte Überbringer- oder Inhaberscheck oder Barscheck. Dieser kann von jedem Inhaber vorgelegt oder zur Gutschrift eingereicht werden. Ein Kreditinstitut muss die Berechtigung des Inhabers nicht prüfen. Der überbringerscheck kann auch bei der kontoführenden Stelle vom überbringer in bar eingelöst werden. Ein Inhaberscheck kann ohne weitere Formalien per Einigung und übergabe weitergegeben werden.

Ist der Zahlungsempfänger auf dem Scheck namentlich eingetragen und zusätzlich die Klausel oder Überbringer gestrichen, so handelt es sich um einen Orderscheck. Der Geldbetrag darf dann nur auf ein Konto der dort genannten Person gebucht bzw. an sie ausgezahlt werden.