Unterhaltspflicht / Unterhaltsberechtigte Personen
Im Forderungsmanagement spielt die Anzahl unterhaltsberechtigter Personen vor allem bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen eine Rolle. Je mehr Personen man unterhaltspflichtig ist, desto größer fällt der Freibetrag aus. Damit soll sichergestellt werden, dass der Schuldner trotz privater Schulden weiterhin seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. In der Pfändungstabelle werden dabei bis zu fünf unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt. Alle darüber hinaus gehenden Personen spielen für die Pfändungsfreigrenzen keine Rolle.
Welche Unterhaltsberechtigten für die Pfändungstabelle) von Bedeutung sind, bestimmt § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach erhöht sich die Freigrenze, wenn der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder einem Elternteil Unterhalt leistet.
Folgende Personen gelten demnach als unterhaltsberechtigt:
1. Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361 BGB)
2. frühere Ehegatten (§§ 1569–1586a BGB)
3. Lebenspartner und frühere Lebenspartner (§§ 5, 12 LPartG)
4. Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB), dies sind:
- Kinder
- Eltern
- Großeltern
- Enkelkinder
- Nichteheliche Kinder (§§ 1615a ff. BGB)
- Adoptivkinder (§§ 1754 ff. BGB)
5. Mutter eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l, 1615n BGB)
Bei der Berechnung hilft Ihnen unser Lohnpfändungsrechner. Hier können Sie mit dem aktuellen Pfändungsrechner berechnen, wie viel vom Arbeitseinkommen gepfändet werden kann.