Inkasso-Glossar: Unterhaltspflicht - Unterhaltsberechtigte Personen

Unterhaltspflicht / Unterhaltsberechtigte Personen

Im Forderungsmanagement spielt die Anzahl unterhaltsberechtigter Personen vor allem bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen eine Rolle. Je mehr Personen man unterhaltspflichtig ist, desto größer fällt der Freibetrag aus. Damit soll sichergestellt werden, dass der Schuldner trotz privater Schulden weiterhin seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. In der Pfändungstabelle werden dabei bis zu fünf unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt. Alle darüber hinaus gehenden Personen spielen für die Pfändungsfreigrenzen keine Rolle.

Welche Unterhaltsberechtigten für die Pfändungstabelle) von Bedeutung sind, bestimmt § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach erhöht sich die Freigrenze, wenn der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder  einem Elternteil Unterhalt leistet.

Folgende Personen gelten demnach als unterhaltsberechtigt:

1. Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361 BGB)

2. frühere Ehegatten (§§ 15691586a BGB)

3. Lebenspartner und frühere Lebenspartner (§§ 5, 12 LPartG)

4. Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB), dies sind:

5. Mutter eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l, 1615n BGB)

Bei der Berechnung hilft Ihnen unser Lohnpfändungsrechner. Hier können Sie mit dem aktuellen Pfändungsrechner berechnen, wie viel vom Arbeitseinkommen gepfändet werden kann.