Inkasso-Glossar: Unterlassungsvollstreckung

Unterlassungsvollstreckung

Ist der Schuldner zur Unterlassung einer Handlung verpflichtet und besteht ein entsprechendes Urteil oder ein entsprechender Beschluss, so wird er für jede Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht zu einem Ordnungsgeld und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht gezahlt wird, zu Ordnungshaft verurteilt (§ 890 ZPO). Das betrifft zum Beispiel den Fall, dass jemand verurteilt worden ist, sich dem Gläubiger nicht zu nähern, dies aber dennoch tut.

Das Gericht kann auch den Schuldner gleich zu Ordnungshaft verurteilen, ohne vorher Ordnungsgeld verhängt zu haben. Das einzelne Ordnungsgeld darf 250.000,00 EUR nicht überschreiten. Die einzelne Ordnungshaft kann bis zu 6 Monaten betragen, insgesamt darf die Ordnungshaft 2 Jahre nicht überschreiten (§ 890 Abs. 1 ZPO).

Das Prozessgericht muss dem Schuldner die einzelnen Ordnungsmittel vor ihrer Festsetzung gesondert androhen. Dies kann auch schon im Urteil, das die Verpflichtung zur Unterlassung ausspricht, geschehen (§ 890 Abs. 2  ZPO).