Achtung! 31. Dezember 2011

Wie jedes Jahr gehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen am 31. Dezember Gelder in mehrstelliger Millionenhöhe wegen Verjährung verloren.
 
Der Grund: Die Ansprüche werden nicht rechtzeitig geltend gemacht. Auch haben viele Gläubiger die Gesetzesänderung, durch welche Verjährungsfristen drastisch verkürzt wurden, nicht registriert.
 
Für die meisten Forderungen gilt die so genannte regelmäßige Verjährungsfrist, und die liegt bei drei Jahren. Damit drohen insbesondere Rechnungen aus dem Jahre 2008 zu verjähren.
 
Die Verjährung kann verhindert werden durch Hemmung oder Neubeginn. Eine Hemmung erfolgt zum Beispiel durch Zustellung eines Mahnbescheides oder Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger. Die Verjährung beginnt neu zu laufen im Falle eines Anerkenntnisses durch den Schuldner.

Durch außergerichtliche Mahnungen wird die Verjährung nicht verhindert!

Da es neben der dreijährigen Verjährungsfrist auch noch speziellere kürzere und auch längere Fristen gibt sollte im Zweifel immer fachmännischer Rat eingeholt werden.
 
Die Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid erfordert die rechtzeitige Zustellung des Mahnbescheides beim Schuldner. Dies kann schwierig werden wenn der Schuldner verzogen ist oder wenn der Name oder die Firmierung nicht genau bekannt sind. Die dann erforderlichen Ermittlungen laufen zu einem Teil über Behörden, und die arbeiten bekanntlich oft langsam - schnell ist das Jahr zu Ende und die Forderung verjährt.
 
Deshalb sind Forderungen, die zum Ende des Jahres zu verjähren drohen, unverzüglich geltend zu machen. Weiteres Zuwarten vergrößert die Gefahr dass der Eintritt der Verjährung nicht mehr zu verhindern ist.