ADF-NewsTicker Mai 2010


Vertragliche Vollstreckungsunterwerfung rechtmäßig
 
Ein Bankkunde hatte zur Sicherung einer Darlehensschuld zugunsten seiner Bank eine Sicherungsbuchgrundschuld an seinem Grundstück bestellt und sich in der Bestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Als die Bank wegen des Zahlungsrückstandes die Zwangsvollstreckung einleitete, berief sich der Darlehensnehmer auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungsklausel.
 
Derartige Unterwerfungserklärungen ermöglichen es der kreditgebenden Bank, bei Zahlungsverzug in das gesamte Vermögen zu vollstrecken, ohne zuvor einen Gerichtsprozess führen zu müssen. Der Bundesgerichtshof hat diese Bankenpraxis nun gebilligt. Die Bundesrichter sahen darin keine unangemessene Benachteiligung des Kunden, wobei davon auszugehen ist, dass dieser bei Vertragsschluss vom Notar über die Reichweite der vertraglichen Regelung belehrt wurde. Eine weitergehende Aufklärungs- und Prüfungspflicht verneinten die Karlsruher Richter. Soweit die notarielle Vereinbarung keine formellen Fehler aufweist, kann sich der Bankkunde daher nicht gegen die Vollstreckung wehren.
 
Quelle: BGH, AZ.: VII ZB 62/08


Leistung nach Kenntniserlangung der Insolvenz
 
Eine Versicherung schickte ihrem Versicherungsnehmer am 2.2.2005 zur Regulierung eines Schadensfalles einen Scheck über 2.853 Euro zu. Am 3.3.2005 wurde die Versicherung informiert, dass über das Vermögen des Versicherten, dem nunmehrigen Schuldner, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dieser löste den Scheck am 8.3.2005 ein. Der Insolvenzverwalter verlangte daraufhin eine nochmalige Zahlung der Versicherungssumme.
 
Nach § 82 InsO (Insolvenzordnung) ist eine befreiende Leistung an den Insolvenzschuldner nur dann möglich, wenn der Zahlende zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Im vorliegenden Fall hätte die Versicherung nach Kenntnisnahme von der Insolvenzeröffnung den zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelösten Scheck sperren lassen können. Die spätere Einlösung des Schecks durch den Insolvenzschuldner stellte daher keine befreiende Leistung dar. Der Insolvenzverwalter konnte somit die nochmalige Zahlung verlangen. Für Geschäftspartner insolvenzbedrohter Unternehmen hat sich nach dieser Entscheidung das Risiko von Doppelleistungen erheblich erhöht.
 
Quelle: BGH, AZ.: IX ZR 118/08


Private Limited Company (Ltd.) - Haftung des Geschäftsführers
 
Nach BGH richtet sich die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer in England gegründeten Ltd. Mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht.
 
Auch wenn trotz des Verwaltungssitzes in Deutschland keine Eintragung in ein deutsches Handelsregister erfolgt sei, stehe der persönlichen Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG die Niederlassungsfreiheit (Art.43, 48 EG) entgegen.
 
Quelle: BGH, AZ.:  II ZR 5/03


Zahlungsunfähige Ltd. - Haftung des Geschäftsführers
 
Wird eine in England gegründete Ltd., die ihre Betriebsstätte in Deutschland hat, ohne in ein deutsches Handelsregister eingetragen zu sein, zahlungsunfähig, so haftet der Geschäftsführer für ihre im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit entstandenen rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten, wenn er seine nach § 64 Abs. 1 GmbHG erforderliche Insolvenzantragspflicht verletzt.
 
Die Vorschrift des § 64 Abs. 1 GmbHG sei nicht als gesellschaftsrechtliche Vorschrift anzusehen, sondern sie sei dem Insolvenzrecht zuzurechnen. Die Anwendung deutschen Insolvenzrechts berühre die Niederlassungsfreiheit nicht.
 
Quelle: LG Kiel, AZ.: 10 S 44/05


Unzulässige Klausel über Gebühren für die Bearbeitung einer Kontoüberziehung
 
Die Inanspruchnahme des Kunden durch eine Bank oder Sparkasse auf Zahlung eines Entgelts für die Bearbeitung einer Kontoüberziehung, die das Kreditinstitut im unmittelbar eigenen Interesse ausführt, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Somit dürfen Banken und Sparkassen keine zusätzlichen Gebühren verlangen, wenn sie Schecks oder Lastschriften wegen einer bestehenden Kontoüberziehung nicht einlösen können.
 
Quelle: OLG Hamm, AZ.: 31 U 55/09