ADF-NewsTicker November 2010


Fortführung eines Unterlassungsverfahrens bei Insolvenz des Beklagten
 
Besteht gegen ein Unternehmen ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts, kann ein Konkurrent einen deswegen eingeleiteten Prozess bei zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz des Beklagten gegen den Insolvenzverwalter fortführen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens macht die Klage nicht unzulässig.
 
Sie hat jedoch Auswirkungen auf die Begründetheit des Klageanspruchs. So entschied der Bundesgerichtshof, dass in derartigen Fällen grundsätzlich keine Wiederholungsgefahr für ein weiteres gesetzwidriges Verhalten mehr besteht. Mag diese Gefahr bei dem insolventen Unternehmen durchaus vorgelegen haben, muss sie sich der Insolvenzverwalter nicht zurechnen lassen. Ein Unterlassungsanspruch kann nur dann fortbestehen, wenn der Insolvenzverwalter das beanstandete Verhalten fortgesetzt hat.
 
Quelle: BGH, AZ.: I ZR 158/07


Keine Restschuldbefreiung nach Geldverschwendung
 
Nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) soll nur der "redliche" Schuldner in den Genuss einer Restschuldbefreiung kommen. Gibt ein Schuldner einen ihm als letztes zur Verfügung stehenden Geldbetrag (hier 19.200 Euro), der ursprünglich für den laufenden Geschäftsbetrieb vorgesehen war, in Spielkasinos und Nachtbars aus und stellt er wenige Tage später Insolvenzantrag, liegt eine Vermögensverschwendung i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (Insolvenzordnung) vor, die der Erteilung einer Restschuldbefreiung entgegensteht.
 
Quelle: AG Göttingen, AZ.: 71 IN 14/04


Kreditaufnahme für Unterhaltsverpflichtungen
 
Ein Mann hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, seiner geschiedenen Frau Unterhalt in Höhe von ca. 20.000 Euro nachzuzahlen. Ein Recht zum Widerruf sollte ihm nur dann zustehen, wenn es ihm nicht gelingen würde, den Vergleichsbetrag zu finanzieren. Trotz Vorliegens mehrerer Finanzierungsangebote widerrief der Unterhaltsschuldner den Vergleich, da er für den günstigsten Kredit ca. 4.000 Euro Zinsen zu zahlen hätte; dies sei eine unzumutbare Belastung.
 
Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah das anders. Eine solche Zinsbelastung ist durchaus zumutbar. Der Schuldner muss diese angemessene Verschuldung insbesondere im Hinblick darauf hinnehmen, dass es sich bei den Unterhaltszahlungen um eine gesetzlich begründete Verpflichtung und nicht um eine freiwillige Leistung handelt. Ungeachtet dessen liegt das Risiko für die Konditionen der Finanzierung allein beim Unterhaltspflichtigen.
 
Quelle: OLG Zweibrücken, AZ.: 6 UF 39/09


Widerruf von Abbuchungen durch Insolvenzverwalter
 
Ein Kontoinhaber kann einer im Rahmen einer Einzugsermächtigung vorgenommenen Abbuchung innerhalb von sechs Wochen widersprechen. Er kann sich jedoch schadensersatzpflichtig machen, wenn der Widerspruch ohne sachlichen Grund erfolgt. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht im Falle eines vorläufigen Insolvenzverwalters, der sämtliche durch Einzugsermächtigungen erfolgten Belastungsbuchungen der letzten sechs Wochen auf dem Konto des Insolvenzschuldners widerruft. Ein Insolvenzverwalter handelt hierbei nicht ohne sachlichen Grund, da er gesetzlich verpflichtet ist, die künftige Insolvenzmasse zugunsten aller Gläubiger zu erhalten.
 
BGH, AZ.: IX ZR 22/03


Unzulässige Aufrechnung bei Speditionsinkasso
 
Zwei Speditionsunternehmen arbeiteten regelmäßig zusammen, indem sie gegenseitig Transport- und Speditionsleistungen erbrachten. Bei der Durchführung mehrerer Transporte zog eines der Unternehmen den Warenwert der beförderten Güter bei den Empfängern per Nachname ein. Die vereinnahmten Beträge verrechnete es mit eigenen offenen Forderungen gegen seinen Kooperationspartner.
 
Der Bundesgerichtshof hielt diese Aufrechnung für unzulässig, da es sich bei den eingenommenen Nachnahmebeträgen um zweckgebundene Fremdgelder handelte. Zweck des Auftrags war es, die beförderten Güter nur gegen Zahlung des jeweiligen Nachnamebetrages an den Empfänger auszuliefern. Dadurch sollte das berechtigte Interesse des Absenders am Erhalt des Kaufpreises für die Ware gesichert werden. Die materielle Berechtigung an den von dem Spediteur eingezogenen Warengegenwerten stand daher nicht ihm, sondern seinem Auftraggeber zu.
 
BGH, AZ.: I ZR 209/96