Ein Inkassounternehmer, der wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist und zudem im Zwangsvollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, darf seinen Beruf nicht mehr ausüben.
Ein Inkassounternehmer macht außergerichtlich Forderungen geltend und zieht sie ein. Dazu bedarf er einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Die Erteilung der Erlaubnis setzt - neben der Sachkunde des Antragstellers - auch seine Zuverlässigkeit voraus. Fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, so wird die Erlaubnis von der Aufsichtsbehörde widerrufen.
Von dieser Befugnis hat der Präsident des Landgerichts Oldenburg als Aufsichtsbehörde vorliegend Gebrauch gemacht, d.h. er hat die dem Kläger ursprünglich im Jahr 1997 erteilte Erlaubnis als Inkassounternehmer im September 2005 widerrufen. Dem Präsidenten war bekannt geworden, dass der Kläger wegen Betruges verurteilt worden war und weitere Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig oder nur vorläufig eingestellt waren.
Nds. OLG. AZ.: 8 LA 88/07
Fristlose Kündigung eines EDV-Administrators
Ein EDV-Administrator darf seine Zugangsrechte nur für seine Aufgaben nutzen, die der Funktion des Computersystems dienen. Er darf nicht außerhalb dieser Aufgaben Inhalte fremder Datenbestände einsehen. Missbraucht er seine Zugangsrechte, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat deshalb die Kündigungsschutzklage eines EDV-Administrators abgewiesen, dem fristlos gekündigt worden war, weil er E-Mails und Kalendereinträge des Vorstands seiner Arbeitgeberfirma eingesehen hatte.
Das Gericht hat auch nicht die Rechtfertigung des Klägers gelten lassen, er sei zugleich Innenrevisor gewesen, deshalb sei es seine Aufgabe gewesen, auch den Vorstand zu kontrollieren. Schon grundsätzlich – so das Landesarbeitsgericht – sei es nicht Aufgabe von angestellten Innenrevisoren, auch den Arbeitgeber oder seinen Vorstand zu kontrollieren. Auch die für die Innenrevision im konkreten Fall geltenden Richtlinien ergaben ein solches Kontrollrecht nicht.
Landesarbeitsgericht Köln, AZ.: 4 Sa 1257/09
Fristlose Kündigung eines EDV-Administrators
Ein EDV-Administrator darf seine Zugangsrechte nur für seine Aufgaben nutzen, die der Funktion des Computersystems dienen. Er darf nicht außerhalb dieser Aufgaben Inhalte fremder Datenbestände einsehen. Missbraucht er seine Zugangsrechte, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat deshalb die Kündigungsschutzklage eines EDV-Administrators abgewiesen, dem fristlos gekündigt worden war, weil er E-Mails und Kalendereinträge des Vorstands seiner Arbeitgeberfirma eingesehen hatte.
Das Gericht hat auch nicht die Rechtfertigung des Klägers gelten lassen, er sei zugleich Innenrevisor gewesen, deshalb sei es seine Aufgabe gewesen, auch den Vorstand zu kontrollieren. Schon grundsätzlich – so das Landesarbeitsgericht – sei es nicht Aufgabe von angestellten Innenrevisoren, auch den Arbeitgeber oder seinen Vorstand zu kontrollieren. Auch die für die Innenrevision im konkreten Fall geltenden Richtlinien ergaben ein solches Kontrollrecht nicht.
Landesarbeitsgericht Köln, AZ.: 4 Sa 1257/09
Sperrung eines eBay-Accounts wegen schwerwiegender Verstöße gegen AGB
Der Betreiber der Verkaufsplattform eBay ist berechtigt, den Account eines Unternehmens zu sperren, wenn über dessen Zugang mehrmals in eklatanter Weise gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verstoßen wurde. Hierbei spielt es keine Rolle, dass ein Mitarbeiter den Zugang in unberechtigter Weise für private Geschäfte genutzt hat. Bei - wie hier - besonders schwerwiegenden Verstößen bedarf es keiner vorherigen Abmahnung durch eBay.
Das betroffene IT-Unternehmen konnte sich auch nicht darauf berufen, wirtschaftlich auf die Verkäufe über eBay angewiesen zu sein. Das Brandenburgische Oberlandesgericht zählte zu dem für das betroffene Unternehmen sachlich relevanten Markt auch sämtliche Online-Shops, Internetplattformen und Online-Marktplätze. Insgesamt hat eBay hier höchstens einen Marktanteil von einem Drittel. Der von eBay ausgeschlossene Händler muss daher seine Verkaufsaktivitäten auf andere Bereiche des Internets verlagern.
OLG Brandenburg, AZ.: W 11/09
Lagerkosten bei Abnahmeverzug
Ein Importeur verkaufte 758 in China hergestellte Maschinen. Die ersten Teillieferungen über insgesamt 516 Maschinen nahm der Kunde ab und bezahlte sie. Der Aufforderung und darauffolgenden Mahnung, auch die restlichen 242 Maschinen anzunehmen und zu bezahlen, kam der Käufer nicht nach.
Die Importfirma lagerte die Waren ein und verlangte neben der Kaufpreiszahlung (Zug um Zug gegen Lieferung) von dem säumigen Käufer den Ersatz der Lagerkosten.
Der Bundesgerichtshof hielt den Verkäufer für berechtigt, die Ware während des Annahmeverzugs des Käufers in eigener Obhut zu behalten und verurteilte den Käufer zur Zahlung der Lagerkosten von monatlich 798 DM.