Am 09.10.2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten.
Entgegen seinem Titel betrifft das Gesetz nicht nur unseriöse Geschäftspraktiken, sondern vor allem die seriösen Rechtsdienstleister - Rechtsanwälte und Inkassounternehmen - und ihre Mandanten.
Im neuen Jahr treffen Inkassodienstleister erhöhte Informationspflichten gegenüber dem Schuldner.
Die folgenden Punkte sind dabei vom Inkassounternehmen bei Privatpersonen zu beachten.
Wann muss informiert werden?
Das Gesetz sieht in § 43d BRAO-E und § 11 a RDG-E vor, dass der Schuldner im ersten Anschreiben des Inkassounternehmens über sechs verschiedene Sachverhalte ungefragt zu informieren ist. Weitere drei Informationspflichten sind nur auf Nachfrage, d.h. zeitlich später zu erfüllen. Die nachfolgend aufgeführten Informationen müssen "klar und verständlich" übermittelt werden, dürfen also nicht versteckt werden.
Hinweis: Hier kann es sinnvoll sein, zugleich schon ergänzende Angaben zu machen.
Hinweis: Um diesen weiteren Postbearbeitungsvorgang zu vermeiden erscheint es sinnvoll die Angabe bereits in die Pflichtangaben zu integrieren.
Dem Inkassounternehmen dürfte aber nicht verboten sein, zusätzlich ein Postfach, eine E-Mail-Adresse oder auch eine Telefax-Nummer. anzugeben, die dann umgeleitet werden können, wenn der Schuldner sich ihrer bedient
Hinweis: Um diesen weiteren Postbearbeitungsvorgang zu vermeiden erscheint es sinnvoll die Angabe bereits in die Pflichtangaben zu integrieren.
Hinweis: Der Gesetzgeber möchte mitgeteilt haben, ob der Vertrag schriftlich, fernmündlich oder elektronisch geschlossen wurde und ob dies im Wege des Fernabsatzes oder in einer Haustürsituation erfolgte. Dieses ergibt sich allerdings nicht aus dem Gesetzestext sondern nur aus der Gesetzesbegründung.
Die vorstehenden Auskünfte sind gegenüber Privatpersonen zu erteilen.
Hinweis: Der Begriff Privatperson geht über den Begriff Verbraucher nach § 13 BGB hinaus, da nicht nur Rechtsgeschäfte erfasst werden sondern auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung, wie etwa gegen eine wegen einer Urheberechtsverletzung abgemahnte Person oder die Beförderungserschleichung durch einen Schwarzfahrer.