Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft

Am 09.10.2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten.

Entgegen seinem Titel betrifft das Gesetz nicht nur unseriöse Geschäftspraktiken, sondern vor allem die seriösen Rechtsdienstleister - Rechtsanwälte und  Inkassounternehmen - und ihre Mandanten. 

Im neuen Jahr treffen Inkassodienstleister erhöhte Informationspflichten gegenüber dem Schuldner.

Die folgenden Punkte sind dabei vom Inkassounternehmen bei Privatpersonen zu beachten.

Wann muss informiert werden?
Das Gesetz sieht in § 43d BRAO-E und § 11 a RDG-E vor, dass der Schuldner im ersten Anschreiben des Inkassounternehmens über sechs verschiedene Sachverhalte ungefragt zu informieren ist. Weitere drei Informationspflichten sind nur auf Nachfrage, d.h. zeitlich später zu erfüllen. Die nachfolgend aufgeführten Informationen müssen "klar und verständlich" übermittelt werden, dürfen also nicht versteckt werden.

Im ersten Schreiben ist zunächst der Auftraggeber anzugeben. Dies muss insbesondere bei Factoring, Sicherungsabtretungen oder auch nach einem Forderungskauf nicht unbedingt der tatsächliche Gläubiger sein, was den Schuldner verwirren und zu zusätzlichen Nachfragen führen kann.

Hinweis: Hier kann es sinnvoll sein, zugleich schon ergänzende Angaben zu machen.
Anzugeben ist auf Nachfrage auch der Gläubiger, in dessen Person die Forderung ursprünglich entstanden ist, damit der Schuldner die Berechtigung der Forderung besser überprüfen kann.

Hinweis: Um diesen weiteren Postbearbeitungsvorgang zu vermeiden erscheint es sinnvoll die Angabe bereits in die Pflichtangaben zu integrieren.
Die Begründung der Zinsansprüche sollte in der Praxis keine Schwierigkeiten bereiten. Die Forderungsaufstellung der gängigen Inkasso-Softwareprogramme wird dem gerecht. Wird ein individueller Zinssatz geltend gemacht, muss dessen Ursprung - meist aus eigener Kreditverpflichtungen des Gläubigers, welche die Forderungshöhe überschreiten - erläutert werden.
Die Begründung der Zinsansprüche sollte in der Praxis keine Schwierigkeiten bereiten. Die Forderungsaufstellung der gängigen Inkasso-Softwareprogramme wird dem gerecht. Wird ein individueller Zinssatz geltend gemacht, muss dessen Ursprung - meist aus eigener Kreditverpflichtungen des Gläubigers, welche die Forderungshöhe überschreiten - erläutert werden.
Anzugeben ist hier zunächst der Anspruchsgrund, d.h. die materiellrechtliche Anspruchsgrundlage für die Inkassokosten. In Betracht kommen hier vertragliche Ansprüche insbesondere aus Verzug nach §§ 280, 286 BGB, oder quasivertraglichen Ansprüchen wie der Geschäftsführung ohne Auftrag. Weiterhin kann sich ein Erstattungsanspruch auch aus unerlaubter Handlung nach den §§ 823 ff. BGB ergeben. Abschließend ist denkbar, dass der Schuldner entweder im Ausgangsvertrag oder in einer später abgeschlossenen Vereinbarung die Inkassogebühren ausdrücklich übernommen hat, etwa in einer  - letztlich nicht eingehaltenen - Ratenzahlungsvereinbarung. Dann sind die Kosten der Höhe nach anzugeben. Soweit die Bezeichnungen eindeutig sind, sollte auch hier ein Verweis aufeine Forderungsaufstellung ausreichen.
Die letzte der Pflichtangaben bedarf keiner besonderen Erläuterung.Anzugeben ist, ob der Gläubiger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, der Schuldner also Umsatzsteuer ersetzen muss.
Nur auf Nachfrage des Schuldners ist die „ladungsfähige" Adresse - mithin kein umleitungsfähiges Postfach - des Auftraggebers anzugeben, was besondere Schwierigkeiten aufwerfen kann, wenn sich der Schuldner nun an diesen wendet. Gerade das will der Auftraggeber mit der Beauftragung des Inkassodienstleisters schließlich vermeiden.

Dem Inkassounternehmen dürfte aber nicht verboten sein, zusätzlich ein Postfach, eine E-Mail-Adresse oder auch eine Telefax-Nummer. anzugeben, die dann umgeleitet werden können, wenn der Schuldner sich ihrer bedient
Anzugeben ist auf Nachfrage auch der Gläubiger, in dessen Person die Forderung ursprünglich entstanden ist, damit der Schuldner die Berechtigung der Forderung besser überprüfen kann.

Hinweis: Um diesen weiteren Postbearbeitungsvorgang zu vermeiden erscheint es sinnvoll die Angabe bereits in die Pflichtangaben zu integrieren.
Ebenfalls nur auf Nachfrage sind die näheren Vertragsumstände anzugeben .

Hinweis: Der Gesetzgeber möchte mitgeteilt haben, ob der Vertrag schriftlich, fernmündlich oder elektronisch geschlossen wurde und ob dies im Wege des Fernabsatzes oder in einer Haustürsituation erfolgte. Dieses ergibt sich allerdings nicht aus dem Gesetzestext sondern nur aus der Gesetzesbegründung.
Wem ist Auskunft zu erteilen?
Die vorstehenden Auskünfte sind gegenüber Privatpersonen zu erteilen.

Hinweis: Der Begriff Privatperson geht über den Begriff Verbraucher nach § 13 BGB hinaus, da nicht nur Rechtsgeschäfte erfasst werden sondern auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung, wie etwa gegen eine wegen einer Urheberechtsverletzung abgemahnte Person oder die Beförderungserschleichung durch einen Schwarzfahrer.