Skontoabzug lohnt sich doppelt!

Die Gewährung eines Skontoabzuges ist ein bekanntes und bewährtes Mittel, den Empfänger einer Rechnung zur baldigen Begleichung zu animieren. Beide Seiten profitieren davon: Der Gläubiger bekommt sein Geld schnell, der Schuldner freut sich über einen kleinen Rabatt.

Der BGH beschert dem Gläubiger noch einen zusätzlichen Vorteil.
 
Sachverhalt
 
Gläubiger und Schuldner standen seit Jahren in Geschäftsverbindung. Es existierte ein Rahmenvertrag mit folgender Klausel: "Die Zahlung erfolgt 14 Tage nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung mit 3 % Skonto oder bis zu 30 Tagen netto Kasse". Der Schuldner beglich offene Rechnungen des Gläubigers und nutze den gewährten Skontoabzug dabei aus. Wenige Tage später stellte der Schuldner Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde daraufhin eröffnet. Der Gläubiger hatte von der Unternehmenskrise des Schuldners bis dahin offenbar nichts gewusst. Der Insolvenzverwalter klagte auf Rückzahlung.
 
Entscheidung des BGH
 
Der Gläubiger hatte seine Leistung ordnungsgemäß erbracht. Es stand deshalb nicht zur Diskussion, dass seine Rechnungen korrekt waren. Der Insolvenzverwalter focht die Zahlung aber mit dem Argument an, es handele sich um eine sogenannte inkongruente Deckung, weil die Rechnungen zum Zeitpunkt ihrer Bezahlung noch nicht fällig waren.
 
Der BGH hat entschieden, dass Leistungen vor Fälligkeit nicht deshalb inkongruent sind, wenn die vom Gläubiger eingeräumte Möglichkeit eines Kontoabzuges ausgenutzt werden soll. Mit dem wirtschaftlichen Zweck der Skontogewährung, den Schuldner zu einer möglichst baldigen Leistung zu veranlassen, wäre es unvereinbar, die Deckung als inkongruent zu behandeln. Mit diesem Argument hat der BGH das Anfechtungsbegehren des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. (BGH, Aktenzeichen: IX ZR 114/08)
 
Anmerkung
 
Das Insolvenzverfahren dient dem Schutz der Gesamtheit aller Gläubiger eines Schuldners. Durch die Insolvenzanfechtung soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger bevorzugt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Insolvenzverwalter deshalb Rechtshandlungen anfechten, die zur Befriedigung einzelner Gläubiger kurz vor dem Insolvenzantrag geführt haben.
 
Die kongruente Deckung bezeichnet dabei den Austausch gleichwertiger Leistungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung. Dazu gehört auch die Bezahlung einer fälligen Rechnung aus einem durchgeführten Auftrag. Sie ist nur ausnahmsweise anfechtbar, wenn der Gläubiger die Krise des Schuldners bei Entgegennahme der Zahlung bereits kannte und die Zahlung in den letzten 3 Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags erfolgte.
 
Dem gegenüber bezeichnet die inkongruente Deckung eine Situation, in der ein Anspruch noch nicht fällig ist oder anderweitig eine nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprechende Leistung erbracht wird. Inkongruente Deckungen sind deshalb leichter anfechtbar. Leistungen, die der Schuldner zu einer Zeit erbringt, zu der sie noch nicht fällig sind und der Gläubiger sie deshalb noch nicht beanspruchen kann, sind generell verdächtig.
 
Die wirtschaftliche Bedeutung für den Gläubiger war im entschiedenen Fall enorm. Nach dem Beschluss des BGH durfte er die vereinnahmte Zahlung vollständig behalten. Wäre die Entscheidung anders ausgefallen, hätte der Gläubiger den ganzen Betrag an den Insolvenzverwalter zurückzahlen und seine - berechtigte! - Forderung anschließend im Insolvenzverfahren anmelden müssen. Erfahrungsgemäß kommt es dann nur zur Auszahlung einer geringen Quote; die Gläubiger gehen weitgehend leer aus.
 
Die Entscheidung betrifft einen Ausnahmefall. Natürlich kommt es nicht allzu häufig vor, dass ein Schuldner wegen des Skontoabzuges schon vor Fälligkeit zahlt und kurz darauf Insolvenzantrag stellt. Dass der Fall überhaupt bis zum BGH gelangt ist, zeigt aber, dass solch eine Konstellation durchaus eintreten kann. Er sollte deshalb dazu ermutigen, bei der Stellung von Rechnungen, in Rahmenverträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Skontoabzug einzuräumen.
 
Die Entscheidung darf allerdings nicht zu dem Fehler verleiten, einen Schuldner, der sich bekanntermaßen in der Krise befindet, mit dem Lockmittel Skontoabzug zur Zahlung vor Fälligkeit zu drängen. Die Kenntnis der Zahlungsschwierigkeiten macht den Zahlungsvorgang nämlich doch anfechtbar. In der Krise des Schuldners ist es darum wichtiger, auf eine frühzeitige Fälligstellung eigener Forderungen zu achten. 
 
Quelle: haufe.de