Verminderung des Basiszinssatzes zum 1. Januar 2014 auf -0,63 %

 Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger.

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.
 
Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 30.12.2013 beträgt 0,25 Prozent. Er ist seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2013 um 0,25 Prozentpunkte gefallen (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2013 hat 0,50 % betragen).
 
Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Januar 2014 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von  - 0,63  % (zuvor  - 0,38 %).

Zeitraum
Basiszinssatz
§ 247 BGB
Verzugszinssatz
Verbrauchergeschäfte  
§ 288 (1) S. 2 BGB
Handelsgeschäfte   
§ 288 (2) BGB
1.1. bis 30.06.2014- 0,63 %  4,37%7,37%
1.7. bis 31.12.2013- 0,38 %  4,62 %7,62 %
1.1. bis 30.06.2013- 0,13 %  4,87 %7,87 %
1.7. bis 31.12.2012
0,12 %
5,12 %
8,12 %
1.1. bis 30.06.2012
0,12 %
5,12 %
8,12 %
1.7. bis 31.12.2011
0,37 %
5,37 %
8,37 %
1.1. bis 30.06.2011
0,12 %
5,12 %
8,12 %
1.7. bis 31.12.2010
0,12 %
5,12 %
8,12 %
1.1. bis 30.06.2010
0,12 %
5,12 %
8,12 %
1.7. bis 31.12.2009
0,12 %
5,12 %
8,12 %
1.1. bis 30.06.2009
1,62 %
6,62 %
9,62 %
1.7. bis 31.12.2008
3,19 %
8,19 %
11,19 %

Verzugszinsen bei Zahlungsverzug werden durch den Basiszinssatz bestimmt. Nun ist der Basiszins weiter gesunken von zuletzt -0,38% auf jetzt -0,63%.

Schuldner, die mit der Zahlung in Verzug sind, sind verpflichtet die offenen Forderungen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Die Zinshöhe richtet sich dabei meist nach dem gesetzlichen Zinssatz, teilweise auch nach der Höhe der vom Gläubiger zu zahlenden Zinsen für einen Bankkredit oder nach einer vertraglich vereinbarten Zinshöhe. Tatsächlich kann ein Gläubiger bereits dann höhere Zinsen verlangen, wenn er nachweisbar einen in entsprechender Höhe verzinslichen Bankkredit in Anspruch nimmt. Dabei ist es zur Durchsetzung des Anspruchs noch nicht einmal erforderlich, dass der Gläubiger den Kredit zur Vorfinanzierung der in Frage stehenden Forderung aufgenommen hat.

Höhere Zinsen bekommt der Forderungsinhaber auch dann, wenn er dies mit dem Schuldner vertraglich vereinbart hat. Von dieser Möglichkeit wird jedoch nur selten Gebrauch gemacht.

Unser Tipp

Vereinbaren Sie für den Fall des Verzuges vertraglich einen höheren Zinssatz. Dies ist dann auch ein auch ein zusätzlicher Anreiz für Ihren Vertragspartner, pünktlich zu zahlen.