Verminderung des Basiszinssatzes zum 1. Januar 2015 auf minus 0,83 Prozent

Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger.
 
Hintergrund:
Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
 
Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 30. Dezember 2014 beträgt 0,05%. Er ist seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2014 um 0,10 Prozentpunkte gefallen (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2014 hat 0,15 % betragen).
 
Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Januar 2015 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von -0,63 % (zuvor -0,37 %).
 
Bedeutung im Forderungsmanagement
Seitdem die EZB den Leitzinssatz im Zuge der europäischen Finanzkrise kontinuierlich absenkt, ist auch der bei Zahlungsverzug vom Gläubiger zu verlangende Zinssatz immer weiter zusammengeschmolzen. Zu Beginn der Finanzkrise Anfang 2008 lag der Basiszinssatz, auf einem Allzeithoch von 3,32 %. Seit Januar 2013 ist er erstmals mit zunächst 0,13 % ins Minus gedreht; durch die letzte EZB-Leitzinssenkung vom 10.09.2014 fiel er zum 01.01.2015 auf sein bisheriges Allzeittief von minus 0,83%. Ein Gläubiger kann somit aktuell einem Verbraucher einen Verzugszins von nur noch 4,17 % in Rechnung stellen; bei fälligen Forderungen aus Handelsgeschäften ist nurmehr ein Verzugszinssatz von 7,27 % erlaubt.
 
Begünstigt durch die im BGB getroffenen Regelungen sind säumige Schuldner, die für fällig gestellte oder durch Vertragsauslauf fällig gewordene Salden immer weniger Zinsen zahlen müssen. Für diese Schuldner ist ein fällig gestellter Saldo fast in jedem Fall günstiger als ein neu aufgenommener Kredit. Sofern sie grundsätzlich noch zahlungsfähig sind, haben Schuldner in Niedrigzinsphasen eine reelle Chance, den fällig gestellten oder gewordenen Saldo inklusive der anfallenden Zinsen abzubauen.
 
Für Gläubiger ergibt sich eine konträre Situation. In der Niedrigzinsphase hier werfen die in Verzug geratenen Forderungen oft nur eine deutlich unterhalb des vereinbarten Kreditzinssatzes liegende Rendite ab. Nur in Fällen in denen sie durch eigene Kreditaufnahme einen über dem Verzugszinssatz liegenden Schaden nachweisen können oder bei einem vertraglich vereinbarten Verzugszins  haben sie einen Anspruch auf mehr als fünf oder acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Verzugszinsen. Ansonsten haben Gläubiger das Nachsehen.

Zeitraum
Basiszinssatz
§ 247 BGB
Verzugszinssatz
Verbrauchergeschäfte  
§ 288 (1) S. 2 BGB
Handelsgeschäfte   
§ 288 (2) BGB
1.1. bis 30.06.2015- 0,83 %  4,17%8,17 %
29.07. bis 31.12.2014- 0,73 %  4,27%8,27 %*
1.7. bis 28.07.2014- 0,73 %  4,27%7,27 %
1.1. bis 30.06.2014- 0,63 %  4,37%7,37%
1.7. bis 31.12.2013- 0,38 %  4,62 %7,62 %
1.1. bis 30.06.2013- 0,13 %  4,87 %7,87 %
1.7. bis 31.12.2012
0,12 %
5,12 %
8,12 %
1.1. bis 30.06.2012
0,12 %
5,12 %
8,12 %
1.7. bis 31.12.2011
0,37 %
5,37 %
8,37 %
1.1. bis 30.06.2011
0,12 %
5,12 %
8,12 %
1.7. bis 31.12.2010
0,12 %
5,12 %
8,12 %
1.1. bis 30.06.2010
0,12 %
5,12 %
8,12 %
1.7. bis 31.12.2009
0,12 %
5,12 %
8,12 %
1.1. bis 30.06.2009
1,62 %
6,62 %
9,62 %
1.7. bis 31.12.2008
3,19 %
8,19 %
11,19 %
1.1. bis 30.06.2008
3,32 %
8,32 %
11,32 %
*Umsetzung der EU-Richtlinie (RL 2011/7/EU