Inkasso-Glossar: Abstraktionsprinzip

Abstraktionsprinzip

Unter dem Abstraktionsprinzip versteht man die im bürgerlichen Recht bestehende Unabhängigkeit zwischen schuldrechtlichem Grundgeschäft und sachenrechtlichem Erfüllungsgeschäft.

Das dingliche Erfüllungsgeschäft ist losgelöst vom Grundgeschäft und kommt daher selbst dann rechtswirksam zustande, wenn kein oder ein fehlerhaftes schuldrechtliches Grundgeschäft zugrunde liegt.

Folge des Abstraktionsprinzips ist, dass die Unwirksamkeit des Grundgeschäftes grundsätzlich die Wirksamkeit der dinglichen Einigung nicht berührt. Ein Ausgleich ist durch die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung durchzuführen.

Der Vorteil des Abstraktionsprinzips ist die daraus resultierende Rechtssicherheit (gutgläubiger Erwerb). Bei der Weiterveräußerung kommt es nur darauf an, ob der Verkäufer Verfügungsmacht über den Gegenstand hat, seine Berechtigung zum Weiterverkauf ist grundsätzlich nicht beachtlich. Ohne das Prinzip müsste der Käufer jahrelang damit rechnen, eine gekaufte Sache bei einem unwirksamen Kaufvertrag zurückgeben zu müssen. 

In den Rechtsordnungen anderer Länder ist das Abstraktionsprinzip weitgehend unbekannt. Hier wird häufig nicht zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften unterschieden oder es ist zumindest - wie in Österreich - der Bestand des einen Geschäfts von dem anderen abhängig.