Bringschuld
Unter Bringschuld wird eine Schuld verstanden, bei der Erfüllungsort der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Gläubigers ist. Die Schulden hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und auf seine Kosten an den Wohnsitz des Gläubigers zu überbringen, bzw. zu übermitteln (§ 269 BGB).
Wenn nicht anders vereinbart sind Geldschulden Bringschulden. Es kommt somit nicht darauf an, wann ein Schuldner den offen stehenden Betrag überweist, hat, sondern wann dieser beim Gläubiger eingeht.
Das Gegenteil der Bringschuld ist die Holschuld, bei der der Erfüllungsort der Wohnsitz bzw. Geschäftssitz des Schuldners ist, der auch nicht zur Versendung verpflichtet ist.