Inkasso-Glossar: Dienstaufsichtsbeschwerde

Dienstaufsichtsbeschwerde

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem gegenüber einem Vorgesetzten oder gegenüber einem Beamten der Leistungsverwaltung entweder der sachliche Inhalt einer Entscheidung oder aber das persönliche Auftreten gerügt wird.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist weder an bestimmte Formen noch Fristen gebunden. Der Beschwerdeführer muss auch nicht selbst von der beanstandeten Maßnahme betroffen sein. Ein Anspruch auf eine bestimmte Art der Bescheidung besteht aber nicht.

Der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt wird, dass also z.B. der Dienstvorgesetzte prüft, ob das Vorgehen bzw. Verhalten eines Beamten dienstrechtlich zu beanstanden ist. Ferner hat er Anspruch auf Erhalt einer Antwort, wie in der Sache entschieden ist und was ggf. auf die Dienstaufsichtsbeschwerde hin veranlasst worden ist. Eine nähere Begründung warum z.B. etwas (nicht) veranlasst worden ist, kann hingegen nicht verlangt werden.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde eröffnet die Möglichkeit, sich gegen ein bestimmtes Fehlverhalten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, wie z.B.: Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, sowie alle anderen Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes, zu wehren.

Es ist jedoch ratsam, von dieser Möglichkeit nur in Einzelfällen Gebrauch zu machen, da man auch künftig mit diesen Personen zusammenarbeiten möchte. Eventuell bestehende Probleme oder Unstimmigkeiten sollten zunächst auf der Ebene eines Gespräches (z.B. durch ein Telefonat) zu lösen versucht werden.

Häufig zielt die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht (nur) auf Maßnahmen der Dienstaufsicht, sondern (auch) auf solche der Fachaufsicht ab. Sind dann die Voraussetzungen des Widerspruchs erfüllt und ist das Begehren des Bürgers der Sache nach als Rechtsschutz- bzw. als Abhilfebegehren zu qualifizieren, ist der erhobene Rechtsbehelf ungeachtet seines Wortlauts und der fehlenden Bezeichnung "Widerspruch" (auch) als Widerspruch anzusehen, da dieser Rechtsbehelf den weitest gehenden Rechtsschutz enthält.