Gläubigergruppen
Nach § 222, Abs. 2 InsO ist im Insolvenzverfahren zwischen absonderungsberechtigten Gläubigern, falls durch den Insolvenzplan in ihre Rechte eingegriffen wird, und nicht nachrangigen Gläubigern zu unterscheiden.
Nachrangige Gläubiger sind ebenfalls separat zu erfassen, falls ihre Forderungen nicht als erlassen gelten sollen. Die Bildung von weiteren Untergruppen innerhalb der Gruppen ist möglich. Eine sachgerechte Angrenzung ist hierbei Voraussetzung.
Für Arbeitnehmer soll eine zusätzliche Gruppe gebildet werden, wenn sie als Gläubiger größere Forderungen besitzen. Eine separate Gruppe kann ebenfalls für Kleingläubiger geschaffen werden.