Inkasso-Glossar: Insolvenzfähigkeit

Insolvenzfähigkeit

Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen oder juristischen Person eröffnet werden.

Zu den natürlichen Personen zählt jede rechtsfähige Person. Eine Trennung zwischen Privat- und Unternehmens- vermögen besteht nicht, da eine Haftung des Schuldners mit seinem gesamten Vermögen gegeben ist.

Die juristisch en Personen setzen sich vorrangig zusammen aus den Kapitalgesellschaften. Bei einem Insolvenzverfahren werden Stiftungen und Vereine einer juristisch en Person gleichgestellt.

Insolvenzunfähig ist die stille Gesellschaft. Auch Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer  Personen, bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht zulässig.