Inkasso-Glossar: Insolvenzgeld

Insolvenzgeld

Das Insolvenzgeld (frühere Bezeichnung: Konkursausfallgeld) ist eine Leistung des Arbeitsförderungsrechts (SGB III). Hierdurch wird den Arbeitnehmern das ihnen zustehende Arbeitsentgelt aus den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses ersetzt, das ihr Arbeitgeber aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) nicht mehr anweisen konnte.

Das Insolvenzgeld erfasst grundsätzlich alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis während der dem Ereignis nach § 183 SGB III vorausgehenden drei Monate.

Keine Voraussetzung des Insolvenzgeldes ist es, dass das Arbeitsverhältnis zum Insolvenzzeitpunkt noch bestanden hat. Ausreichend ist es, wenn das Arbeitsverhältnis höchstens ca. sechs Monate vor dem Insolvenzereignis beendet wurde und der Arbeitnehmer aus dieser Zeit noch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat, der dann bei Vorliegen der Voraussetzungen für höchstens drei Monate als Insolvenzgeld gezahlt wird.

Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehört grundsätzlich auch das Urlaubsgeld (d.h. die zusätzliche Vergütung). Zur Beantwortung der Frage, ob das Urlaubsgeld bei der Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigen ist, hat das Bundessozialgericht folgende Grundsätze aufgestellt:

Für die Zuordnung des Urlaubsgeldes zum Insolvenzgeld-Zeitraum kommt es entsprechend der Formulierung des Gesetzes darauf an, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden ist. Ausschlaggebend sind insoweit der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung:

  • Grundsätzlich ist das Urlaubsgeld nur zu zahlen, wenn tatsächlich Urlaub gewährt wird und ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht. In diesem Fall ist das Urlaubsgeld auch insolvenzgeldrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit es für die Zeit der Urlaubstage in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis vom Arbeitgeber zu zahlen gewesen wäre.

  • Wird das zusätzliche Urlaubsgeld dagegen urlaubsunabhängig gezahlt (z.B. im Juli), ist es wie jede andere jährliche Sonderzuwendung außerhalb des laufenden Arbeitsentgelts (z.B. Weihnachtsgeld etc) nur dann berücksichtigungsfähig, wenn es sich ganz oder anteilig den dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten zuordnen lässt. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen bzw. Regelungen, die bei vorherigem Ausscheiden des Arbeitnehmers einen zeitanteiligen Anspruch vorsehen, begründen dementsprechend einen Insolvenzgeld-Anspruch in Höhe des auf den Insolvenzgeld-Zeitraum entfallenden Anteils.

  • Lässt sich die Sonderzuwendung nicht in dieser Weise einzelnen Monaten zurechnen, ist sie in voller Höhe bei dem Insolvenzgeld zu berücksichtigen, wenn sie im Insolvenzgeld-Zeitraum zu einem Stichtag im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern hätte ausgezahlt werden müssen.

  • Das Insolvenzgeld ist gemäß § 324 Abs. 3 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen.