Inkasso-Glossar: Leasing

Leasing

Leasing nennt man einen Vertrag, bei dem der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Sache gegen Entgelt zum Gebrauch überlässt, wobei jedoch der Leasingnehmer alleine die Gefahr für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang oder Beschädigung der Sache trägt.

Der Leasingvertrag ist eine Sondervertragsform und gesetzlich nicht geregelt. Er enthält u.a. Elemente des Miet- bzw. Pachtvertrages, des Kaufvertrages und des Geschäftsbesorgungsvertrages.

Das Leasingobjekt kann entweder vom Hersteller selbst oder von einer separaten Leasingfirma gemietet werden.

Das Recht des Leasingvertrages richtet sich im Wesentlichen nach dem Mietvertragsrecht. Insbesondere aber die Rechtsgebiete "Instandhaltung des Leasingobjekts" und "Gefahrtragung" werden abweichend von den mietrechtlichen Normen geregelt.

Im Einzelnen bestehen Leasingverträge aus einer Fülle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die in Deutschland häufigste Form ist das sogenannte Finanzierungsleasing. Dabei wird eine meist teure Sache vom Leasinggeber erworben und dem Leasingnehmer für eine längere Zeit überlassen.

Leasing-Verträge können auf verschiedene Weise zustande kommen. Der Leasing-Nehmer (Mieter) kann das von ihm gewünschte Wirtschaftsgut beim Lieferanten aussuchen und sich dann an die Leasing-Gesellschaft, den Leasing-Geber (Vermieter) wenden, der dieses Wirtschaftsgut in eigenem Namen und für eigene Rechnung kauft und an den Leasing-Nehmer vermietet. Der Leasing-Nehmer kann sich aber gleich an den Leasing-Geber wenden und - dessen "Know-how" bei der Beschaffung, technischen Fragen etc. in Anspruch nehmen. Eine weitere Möglichkeit bietet das sogenannte "sale-and-lease-back"-Verfahren. Dabei kauft der Leasing-Geber ein Wirtschaftsgut, das neu oder auch gebraucht sein kann, von einem Unternehmen und vermietet es an dieses - nunmehr als Leasingnehmer - zurück.

Voraussetzung für die Leasing-Fähigkeit eines Wirtschaftsgutes ist seine Fungibilität. Dies bedeutet, dass dieses so beschaffen sein muss, dass der Leasing-Geber es nach Ablauf der vereinbaren Mietzeit weiterverwerten kann.