Inkasso-Glossar: Prozessvollmacht

Prozessvollmacht

Prozessvollmacht ist die Vertretungsmacht des Prozessbevollmächtigten im Prozess.

Voraussetzung ist, dass sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant prozessfähig sind. Die Bevollmächtigung einer prozessunfähigen Partei erfolgt durch deren gesetzlichen Vertreter. Die Bevollmächtigung an sich ist formfrei, nur der Nachweis hat durch die schriftliche Urkunde zu erfolgen.

Im Anwaltsprozess kann der Umfang der Vollmacht grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Ausnahmen bestehen gemäß § 83 ZPO nur für den Vergleich, das Anerkenntnis und den Verzicht. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Beschränkung im Prozess nur wirksam ist, wenn die Beschränkung der anderen Partei bekannt ist.

Bei einem Parteiprozess kann die Vollmacht auf bestimmte Bereiche der Prozessvertretung oder der Prozesshandlung beschränkt werden.

Ihr Mangel allein führt noch nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Der Klageantrag ist jedoch nicht wirksam erhoben, wenn Mängel der Prozessvollmacht bis zu diesem Zeitpunkt fortdauern.

Hiermit erteilt Herr / Frau ....................................................

  • in Sachen ...............................................................................
     
  • unserer Kanzlei die Vollmacht:
  1. zur Prozessführung (u.a. nach § 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen,
  2. zur Antragstellung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und anderen Versorgungsauskünften,
  3. zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (§ 302, 374 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 411 II StPO, mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 I, 234 StPO sowie mit ausdrücklicher Ermächtigung zur Empfangnahme von Ladungen nach § 145 a II StPO, zur Stellung von Straf- und anderen nach der Strafprozessordnung zulässigen Anträgen und von Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere auch für das Betragsverfahren,
  4. zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art (insbesondere in Unfallsachen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren Versicherer,
  5. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Kündigungen).

Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Konkurs- und Vergleichsverfahren über das Vermögen des Gegners). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Wertsachen oder Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die vom Gegner, von der Justizkasse oder sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen.



.................................................... Ort, Datum



 ..................................................... (Unterschrift)

Der Tod des Rechtsanwalts oder der Verlust seiner Prozessfähigkeit führt zum Erlöschen der Prozessvollmacht. Der Tod des Mandanten hingegen führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen der Vollmacht. Die Erben können jedoch gemäß § 86 ZPO die Vollmacht widerrufen. Andernfalls haben sie dem Rechtsanwalt eine neue Vollmacht auszustellen.

Bei der Niederlegung des Mandats im laufenden Prozess ist gemäß § 87 ZPO zu beachten:

Im Parteiprozess reicht es aus, wenn dies dem Gericht oder dem Gegner formlos angezeigt wird.

Im Anwaltsprozess erlischt die Vollmacht erst, wenn die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts angezeigt ist.

Der Rechtsanwalt hat seine Bevollmächtigung im Prozess grundsätzlich nur auf die Rüge einer Partei hin nachzuweisen, § 88 ZPO.