Inkasso-Glossar: Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (z.B. Eigentümer oder Schuldner). Die Rechtsfähigkeit besitzen natürliche Personen und juristische Personen. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod.

Die Rechtsfähigkeit ist zu unterscheiden von der Fähigkeit, durch eigenes rechtserhebliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen (z.B. Verträge zu schließen, ein Testament zu errichten, Eigentumsrechte zu übertragen). Diese Fähigkeit wird auch Geschäftsfähigkeit genannt und ist altersabhängig.

Volle Geschäftsfähigkeit beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit, also mit 18 Jahren (§ 2 BGB). Sie kann auch durch geistige Krankheiten vermindert oder ausgeschlossen sein, so dass dem Betroffenen ein Betreuer zur Besorgung seiner Rechtsgeschäfte zur Seite gestellt wird. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen dagegen kann niemals ausgeschlossen oder beschränkt sein.