Inkasso-Glossar: Rückbürgschaft

Rückbürgschaft

Hierbei verbürgt sich ein Bürge nicht gegenüber dem Gläubiger, sondern gegenüber einem anderen Bürgen. Der Rückbürge ist dem Bürgen zur Leistung verpflichtet, wenn dieser von dem Gläubiger aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird und von dem Hauptschuldner keinen Ersatz erlangen konnte.

Der Rückbürge kann nach den Bedingungen seiner Rückbürgschaft aus dieser erst durch den Hauptbürgen in Anspruch genommen werden, wenn und soweit der Hauptbürge in Anspruch genommen worden ist und vom Hauptschuldner keinen Ersatz erlangen konnte. Somit tritt der sogenannte Bürgschaftsfall für den Rückbürgen erst ein, sofern der Hauptbürge aus seiner Bürgschaft an den Gläubiger leisten musste, aber der Hauptschuldner an den Hauptbürgen nicht zahlen kann.

Der Rückbürge sichert also die Rückgriffsansprüche eines anderen Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner. Der Rückbürge hat im Fall der Inanspruchnahme nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch gegen den Hauptschuldner.