Inkasso-Glossar: Treu und Glauben

Treu und Glauben

Alle Schuldverhältnisse stehen unter dem beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben.

Dies gilt zunächst für die Auslegung von Verträgen (§ 157 BGB). Ferner ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB).

Dieser Grundsatz verbietet nicht nur, dass die Leistung in unzumutbarer Weise erbracht wird (z.B. zur Nachtzeit), sondern schützt auch den Glauben des anderen Beteiligten an einen redlichen Geschäftsverkehr, indem er jede missbräuchliche Rechtsausübung untersagt. Die Berufung auf Treu und Glauben bedarf keiner Einrede des anderen Teils Arglist, sondern bringt eine echte Begrenzung des Anspruchsinhalts mit sich, die über die sonstigen Vorschriften - z.B. Verbot der Sittenwidrigkeit und der Schikane - hinausgeht. So darf der Schuldner etwa nicht zur Unzeit leisten; Dauerschuldverhältnisse unterliegen der Anpassung an veränderte Gegebenheiten; neben der Leistung hat der Schuldner alles zu unterlassen, was den Eintritt des Erfolgs verhindern könnte (z.B. Wettbewerbsverbot).

Aus Treu und Glauben ergeben sich auch Nebenpflichten (Auskunft, Verwahrung) und möglicherweise Inhaltsänderungen der geschuldeten Leistung. Darüber hinaus ist jede Rechtsausübung unzulässig, die gegen das frühere eigene Verhalten verstößt: So kann sich nicht auf einen Formmangel des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts oder auf den Eintritt der Verjährung berufen, wer den anderen, wenn auch schuldlos, über den Eintritt der hierfür maßgeblichen Umstände im Unklaren gelassen hat. Schließlich kann nach Treu und Glauben eine Leistung nicht verlangt werden, die aus einem anderen Rechtsgrund sofort wieder zurückgegeben werden müsste.

Wegen seiner überragenden Bedeutung gilt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur im Schuldrecht, sondern im gesamten Privatrecht, aber auch im gesamten öffentlichen Recht und im Verfahrensrecht. Besondere Ausdrucksformen des Grundsatzes von Treu und Glauben sind die Verwirkung, die Durchgriffshaftung und die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage.