Inkasso-Glossar: Verarbeitungsklausel

Verarbeitungsklausel

Der einfache Eigentumsvorbehalt im Rahmen einer bedingten übereignung kann dann nicht zu einer wirkungsvollen Sicherung des Verkäufers führen, wenn der Käufer die Sache verarbeitet und dadurch nach § 950 BGB Eigentum an der von ihm hergestellten neuen Sache erlangt.

Eine wirkungsvollere Sicherheit bietet die Vereinbarung einer Verarbeitungsklausel im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes. Danach verarbeitet der Käufer die Sache für den Verkäufer, so dass dieser auch Eigentümer der neuen Sache wird, solange der Schuldner seine ausstehenden Forderungen nicht beglichen hat. Auch die Übertragung des Miteigentums ist möglich.