Neues Recht zur Kontopfändung

Zum 01. Juli 2010 tritt ein neues Gesetz im Bereich der Kontenpfändung in Kraft. Es wird dann das Pfändungsschutzkonto (so genannte P-Konto) eingeführt.
 
Bislang wird ein Konto durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet, der durch einen Gerichtsvollzieher der Bank zugestellt wird. Nach Zustellung darf die Bank 14 Tage lang nicht an den Gläubiger auszahlen. Das Konto ist in dieser Zeit auch für den Schuldner gesperrt. Der Schuldner hat in diesem Zeitraum die Möglichkeit, einen Antrag auf Pfändungsschutz zu stellen. Bei entsprechender Antragstellung, überprüft das Gericht, inwieweit das Guthaben unpfändbar ist. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder stellt das Gericht fest, dass das Guthaben nicht aus pfandfreiem Einkommen besteht, wird es nach 14 Tagen an den Gläubiger ausbezahlt.
 
Nach neuem Verfahren hat die Bank automatisch den Pfändungsfreibetrag von 985,15 Euro zu berücksichtigen, ohne dass der Schuldner einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen muss. Wenn das Konto-Guthaben den Betrag von 985,15 Euro nicht übersteigt, ist die Pfändung erfolglos. Eine Sperrung des Kontos erfolgt nicht mehr, der Schuldner kann weiterhin über sein Guthaben verfügen. Auch eine gerichtliche Überprüfung entfällt. Sofern der Schuldner Anspruch auf höhere Pfändungsfreigrenzen hat (z.B. Familie mit Kindern), so muss er das durch entsprechende Belege nachweisen. Damit gibt es einen indirekte Pfändungsfreigrenze für alle bisher voll pfändbaren Beträge, wie etwa bei Selbständigen usw. Es wird auch seitens der Bank nicht überprüft, woher das Guthaben stammt (z. B. ein Geldgeschenk).