Inkasso-Glossar: Arbeitseinkommen, Verschleierung

Arbeitseinkommen; Verschiebung bzw. Verschleierung

Durch Verschiebung und Verschleierung des Arbeitseinkommens versuchen einige Schuldner der Pfändung ihres Arbeitseinkommens, der Lohnpfändung, zu entgehen. Eine Verschiebung liegt vor, wenn zwischen dem Schuldner und dem Arbeitgeber eine Vereinbarung besteht, dass dieser das Gehalt ganz oder teilweise an einen Dritten, z.B. den Ehegatten des Schuldners, auszahlt. Hat der Gläubiger von dieser Vereinbarung Kenntnis, kann er auch den an den Dritten auszuzahlenden Betrag pfänden. Es ist jedoch erforderlich, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch dem Dritten zugestellt wird.

Eine Verschleierung liegt vor, wenn der Schuldner für einen Dritten, oftmals handelt es sich hier um den Ehegatten, in dessen Betrieb unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung arbeitet. Hier besteht die Möglichkeit, den "fiktiven" Anspruch des Schuldners auf das Arbeitseinkommen zu pfänden. Der Arbeitgeber schuldet dem Gläubiger in diesem Fall die angemessene Vergütung. Zahlt der Arbeitgeber nicht freiwillig, muss der Gläubiger zwecks Durchsetzung seines Anspruchs vor dem zuständigen Gericht klagen.

Die gesetzliche Anordnung der Rücksichtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls bei der Beurteilung, ob eine Vergütung unverhältnismäßig gering ist, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung und hindert die fallübergreifende Annahme, dass eine Vergütung nicht unverhältnismäßig gering ist, wenn sie mehr als 75 % der üblichen Vergütung beträgt (BAG 22.10.2008 - 10 AZR 703/07).

Die Pfändung verschleierten Arbeitseinkommens wirkt nach der Rechtsprechung (BAG 23.04.2008 - 10 AZR 168/07) nicht für die Vergangenheit und erfasst damit nicht fiktiv aufgelaufene Gehaltsrückstände.

Der Nachweis einer Verschiebung bzw. Verschleierung des Arbeitseinkommens ist in der Praxis äußerst schwierig zu führen, so dass dem cleveren Schuldner an dieser Stelle schwer beizukommen ist.