Haftung des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer haftet für Zahlungen, die er für das Unternehmen nach Eintritt der Insolvenz geleistet hat, soweit hierdurch der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist (§ 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz).
Bei verspäteter Konkursantragstellung besteht darüber hinaus eine Haftung für den hierdurch eingetretenen Gesamtschaden der Gläubiger (§ 64 Abs.1, 43 Abs. 2 GmbHG; 92 InsO). Die Gläubiger, die mit der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife kontrahiert haben, können ihren Schaden unmittelbar gegen den Geschäftsführer geltend machen.
Bei Insolvenzverschleppung haftet der Geschäftsführer darüber hinaus für den von einem Gläubiger geleisteten Massekostenvorschuß (§ 26 Abs. 3 InsO). Daneben gibt es weitere Haftungsvorschriften im Zusammenhang mit der Insolvenz insbesondere bei Verletzung der Anzeigepflicht bei Unterkapitalisierung, Verstoß gegen das Rückzahlungsverbot der Einlagen, sowie der Verletzung steuerlicher Pflichten und der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen.