Inkasso-Glossar: Handlungsvollstreckung

Handlungsvollstreckung

Ist der Schuldner zu einer Handlung verpflichtet (beispielsweise zum Entfernen eines Gegenstands oder zur Rechnungslegung), richtet sich die Art der Vollstreckung danach, ob auch ein Dritter die Handlung vornehmen könnte.

1. Vertretbare Handlungen
Handlungen, die auch ein anderer (Dritter) vornehmen kann kann können gem. § 887 ZPO vollstreckt werden. Ist dies wie zum Beispiel bei der Entfernung eines Gegenstandes der Fall, kann der Gläubiger beim Prozessgericht der ersten Instanz einen Antrag stellen, ihn zu ermächtigen, die Handlung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen. Prozessgericht ist das Gericht, das das Urteil erlassen hat, um dessen Vollstreckung es geht.

Das Prozessgericht ermächtigt dann den Gläubiger, die Handlung selbst , also z.B. den Zaun auf Kosten des Schuldners zu entfernen (sog. Ersatzvornahme). Der Gläubiger kann beantragen, dass der Schuldner die Kosten der Maßnahme vor zuschießen hat. Leistet der Schuldner Widerstand, kann dieser mit Hilfe des Gerichtsvollziehers gebrochen werden.

2. Unvertretbare Handlungen
Handlungen, die nur der Schuldner vornehmen kann können gem. § 888 ZPO ebenfalls vollstreckt werden. Kann ein Dritter die Handlung nicht vornehmen (wie im Beispiel die Rechnungslegung), kann vom Prozessgericht auf Antrag des Gläubigers ein Zwangsgeld gegen den Schuldner und für den Fall, dass dieses nicht gezahlt wird, ersatzweise Zwangshaft (Beugehaft) festgesetzt werden.

Dabei darf das einzelne Zwangsgeld bis zu 25.000,-- EUR betragen. Die Höhe des Zwangsgeldes bestimmt das Prozessgericht. Das Zwangsgeld wird durch das Gericht  auf Antrag des Gläubigers zugunsten der Landeskasse beigetrieben und kann auch mehrfach festgesetzt werden. Das Prozessgericht kann zur Erzwingung der Handlung auch sogleich die Zwangshaft festsetzen.