Inkasso-Glossar: Insolvenzanfechtung

Insolvenzanfechtung

Rechtshandlungen können vom Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und Insolvenzgläubiger benachteiligen (§ 129 InsO). Hierdurch können Gegenstände in die Haftungsmasse zurückgeholt werden, die das insolvente Unternehmen zuvor bereits veräußert hatte.

Objekt der Anfechtung ist die Rechtshandlung, mithin jedes Verhalten mit Rechtswirkung. Die Gläubiger müssen in ihrer Gesamtheit durch die Vornahme der Rechtshandlung objektiv benachteiligt sein. Das ist gegeben, wenn durch das vorgenommene Geschäft die Haftungsmasse unmittelbar oder mittelbar vermindert wurde. Die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung verlangt immer eine zeitlicher Nähe zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Je nach Anfechtungstatbestand sind verschiedene Fristen zu beachten.

Insolvenzrechtlich ist festgelegt, dass ein Gegenstand, der durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners geraten ist, der Insolvenzmasse zurückgeführt werden muss (§ 143 InsO).

Der Anfechtungsanspruch verjährt in zwei Jahren ab Verfahrenseröffnung (§ 146 InsO).