Inkasso-Glossar: Positive Vertragsverletzung

Positive Vertragsverletzung

Unter positiver Vertragsverletzung (PVV) werden alle schuldhaften Leistungsstörungen verstanden, die weder durch Unmöglichkeit noch (Schuldnerverzug) verursacht sind.

In Betracht kommen Handlungen, wie z.B. Verletzungen von Nebenpflichten oder vertragswidriges Verhalten, aber auch Unterlassungen (z.B. Verletzung von Obliegenheiten). Die Verletzung von Teilpflichten - insbes. die Schlecht- oder Nichterfüllung der Ratenzahlungspflicht - ist ebenso eine positive Vertragsverletzung wie die ernstliche und endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners.

Der vertragstreue Geschäftspartner braucht nicht bis zum Eintritt der Fälligkeit und des Verzugs zu warten. Voraussetzung hierbei ist aber, dass die Vertragsverletzung nicht unerheblich ist, sondern den Vertragszweck derart gefährdet, dass dem anderen Teil das Festhalten an dem Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Es gelten dann für die Folge die Vorschriften über Schuldnerverzug und Unmöglichkeit der Leistung entsprechend (Analogie). Für gegenseitige Verträge gelten Sonderbestimmungen.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 hat sich insoweit die Rechtslage verändert. Nunmehr regelt § 280 Abs. 1 BGB als neuer Grundtatbestand für Leistungsstörungen, dass der Schuldner, der eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, dem Gläubiger den hieraus entstehenden Schaden ersetzen muss. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Diese Neuregelung, die für nach dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt, erfasst nunmehr auch die Fälle, in denen bisher die pVV angewandt wurde. Sie gilt auch bei Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Das Rechtsinstitut der pVV ist damit entfallen, doch wird die Bezeichnung mitunter weiterhin gebraucht.

Die Beweislast für das Vorliegen einer positiven Vertragsverletzung obliegt entsprechend § 282 BGB dem Schuldner.