Inkasso-Glossar: Schuldenbereinigungsverfahren, gerichtlich

Schuldenbereinigungsverfahren, gerichtlich

Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, kann der Schuldner beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Gleichzeitig muss er bereits jetzt auch die Restschuldbefreiung beantragen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist damit vorläufig eröffnet. Zunächst versucht das Gericht nochmals, eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Dafür benötigt der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung von unabhängige Seite, dass die außergerichtlichen Bemühungen gescheitert sind. Diese Bestätigung stellt z.B. die kontaktierte Schuldnerberatung einer Verbraucherberatungsstelle aus.

Weiterhin erforderlich sind:

  • eine genaue Aufstellung des Vermögens (Vermögensverzeichnis),
  • eine detaillierte Liste der Schulden und Gläubiger,
  • ein Plan des Schuldners, wie die Verbindlichkeiten so weit wie möglich getilgt werden können (Schuldenbereinigungsplan).

Ein gerichtlich bestellter Moderator versucht dann, ein tragbares Einigungsergebnis für alle Beteiligten auszuarbeiten. Jedem Vorschlag im Schuldenbereinigungsverfahren müssen die Gläubiger zustimmen.