Inkasso-Glossar: Schuldnerschutz

Schuldnerschutz

Es gibt eine Fülle von Regelungen, die Schuldner vor übermäßigen Belastungen durch Gläubiger und Gerichte schützen. Diese Regelungen sind im materiellen Recht, aber auch im Prozessrecht zu finden.

Massnahmen der Zwangsvollstreckung
können ganz oder teilweise aufgehoben, untersagt oder eingestellt werden, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sind; § 765a ZPO.

die Pfändung von Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse
ist insoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind, § 851a ZPO;

die Pfändung von Miet- und Pachtzinsen
ist aufzuheben, soweit die Einkünfte zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks oder zur Vornahme der notwendigen Instandsetzungsarbeiten notwendig sind, § 851b ZPO;

Pfändungsschutz aus sozialen Gründen
die zugunsten des Schuldners bestehende gänzliche oder teilweise Unpfändbarkeit bestimmter Sachen und Forderungen §§ 811, 850ff ZPO.

Einen Teilaspekt des Schuldnerschutzes kennzeichnet der Begriff "Verbraucherschutz". Dieser spielt im Inkassorecht allerdings keine besondere Rolle, da es sich hier um unstreitige Forderungen handelt.