Inkasso-Glossar: Überweisungsgesetz

Überweisungsgesetz

In 1999 trat in Deutschland der erste Teil des Überweisungsgesetzes in Kraft. Es betrifft zunächst nur Überweisungen in Länder der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes. Ab 2002 gilt das Gesetz auch für inländische Überweisungen und den Transfer in Drittstaaten.

Einige der wichtigsten Details:

Für Banküberweisungen wird mit dem Überweisungsgesetz ein eigenes Vertragsverhältnis geschaffen. Es bestehen nunmehr Haftungsregelungen für das mit dem Zahlungsvorgang beauftragte Kreditinstitut. Geregelt werden vielfältige Informationspflichten gegenüber dem Kunden. Hinzu kommt die Einrichtung einer Schlichtungsstelle für Kundenbeschwerden bei der Deutschen Bundesbank. Ziel des neuen Gesetzes ist die Schaffung von Transparenz für einen Kunden bei den mit einer Überweisung zusammenhängenden Vorgängen und den anfallenden Kosten. Kreditinstitute müssen zusätzlich über die Ausführungsfristen, Wertstellungszeitpunkte und Referenzkurse der Überweisung informieren.

Ein Kreditinstitut schuldet die Herbeiführung eines konkreten Leistungserfolgs in Form einer Gutschrift des Überweisungsbetrags auf dem Empfängerkonto.

Die Gutschrift muss

  • innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums binnen fünf Bankgeschäftstagen,
  • bei inländischen Überweisungen innerhalb von drei Tagen,
  • bei institutsinternen Überweisungen innerhalb von einem Tag (Haupt und Zweigstelle) oder
  • zwei Bankgeschäftstagen (bei sonstigen institutsinternen Überweisungen) erfolgen.

Wenn eine Bank diese Fristen, die verschuldensunabhängig bewertet werden, nicht einhält, muss sie den Überweisungsbetrag mit fünf Prozent über dem Basiszins verzinsen. Bei längeren Fristen fallen deutlich höhere Strafgebühren an.

Nach neuer Gesetzgebung darf die Bank bis zum Beginn der Ausführungsfrist ohne Angabe von Gründen einen Überweisungsauftrag kündigen. Bei einer Kundeninsolvenz oder wenn die Kreditlinie wegen Kündigung nicht ausreicht, kann eine Bank auch nach Beginn der Ausführungsfrist die Überweisung ablehnen.

Ein Kunde konnte bisher einen Überweisungsauftrag bis zur endgültigen Gutschrift auf dem Empfängerkonto widerrufen. Er kann nunmehr nach Ausführung der Überweisung den Widerruf nur noch bis zu dem Zeitpunkt erklären, zu dem der Überweisungsbetrag der Empfängerbank zur Gutschrift zur Verfügung gestellt wird. Bei Datenträgeraustausch gelten teilweise kürzere Fristen.

Der Interbankenverkehr wird durch den Zahlungsvertrag (Pflichten der zwischengeschalteten Institute im Verhältnis zur beauftragten Bank) geregelt.

Die Regelungen zum Girovertrag entsprechen weitestgehend der bisherigen Rechtslage (Geschäftsbesorgungsverhältnis). Zahlungseingänge sind spätestens am Tag nach dem Eingang bei der Empfängerbank dem Konto gutzuschreiben, es sei denn, es liegt eine Wertstellungsmitteilung vor.