Inkasso-Glossar: Wechsel

Wechsel

Der Wechsel als Kreditpapier dient im Geschäftsverkehr vorwiegend dazu, einem Schuldner die Finanzierung zu erleichtern, indem ihm eine Frist zur Begleichung seiner Schuld gewährt wird. Der Schuldner (Käufer) gibt anstelle sofortiger Zahlung ein Akzept, das der Gläubiger (Aussteller, Verkäufer) oder der Remittent (Lieferant des Verkäufers) als Zahlungsmittel weiter- gibt oder mit einem Zinsabzug (Diskont) an eine Bank verkauft. Hierbei müssen Diskont und Bearbeitungsgebühren vom Schuldner getragen werden. Wenn bei Fälligkeit der Schuldner den vom letzten Besitzer vorgelegten Wechsel einlöst, begleicht er hiermit erst seine Kaufpreisschuld.

Der Wechsel ist abstrakt. Dies bedeutet, dass die mit ihm verbundene Verpflichtung vom eigentlichen Grundgeschäft losgelöst ist und der Schuldner einem Wechselinhaber keine Einwendungen, z.B. wegen nicht ordnungsgemäßer Lieferung etc., erheben kann. Es bestehen im wesentlichen 2 Arten von Wechseln:

a) Der gezogene Wechsel (Tratte)

Dies bedeutet eine Anweisung, durch die der Aussteller den Bezogenen (als Schuldner) anweist, eine bestimmte Geldsumme an einen Dritten (Wechselnehmer oder Remittent) zu zahlen. Der Bezogene verpflichtet sich erst durch Annahme (Akzept). Dieses Papier wird ebenfalls als Akzept bezeichnet.

Ein Risiko für den Wechselinhaber, zumeist einem Lieferanten, besteht darin, dass der Abnehmer innerhalb der Wechselfrist zahlungsunfähig wird. Hat er den Wechsel bei seiner Bank diskontiert, wird sich diese in einem derartigen Fall an ihn wegen der Mitverpflichtung durch seine Avalierung wenden.

b) Der eigene oder Solawechsel

Bei diesem verpflichtet sich der Aussteller selbst, eine bestimmte Geldsumme an einen Dritten oder dessen Order unbedingt zu zahlen.

Ein Risiko besteht für den Wechselinhaber in der möglichen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, denn die meist übliche Frist beträgt 3 Monate und wird manchmal durch Prolongation noch weiter ausgedehnt. Auch wenn der Lieferant oder ein möglicher sonstiger Wechselerwerber den Wechsel bei seiner Bank diskontiert hat, besteht für ihn eine Verpflichtung aus seiner Mithaftung durch seine Avalierung.