Inkasso-Glossar: Drittschuldnerklage

Drittschuldnerklage

Hat der Gläubiger, der einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner erlangt hat, im Wege der Forderungspfändung eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten (Drittschuldner) gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen, kann er diese Forderung gegen den Drittschuldner geltend machen - z.B. einen Darlehensrückzahlungsanspruch, eine Lohnforderung, eine Forderung auf Auszahlung des Sparguthabens.

Weigert sich der Drittschuldner zu zahlen, muss der Gläubiger ihn auf Zahlung beim Gericht verklagen. Diese Klage nennt man Drittschuldnerklage. Sie ist grundsätzlich bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk der Drittschuldner wohnt oder seinen Firmensitz hat. Der Gläubiger muss die Einziehung der Forderung alsbald außergerichtlich und gerichtlich gegen den Drittschuldner betreiben, sonst haftet er dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden (z.B. wenn der Drittschuldner zahlungsunfähig wird).

Der Drittschuldner kann dem Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten, die ihm gegen den Schuldner zustehen (z.B. er habe die Forderung gegenüber dem Schuldner bereits erfüllt, diese sei durch Aufrechnung erloschen oder die Forderung sei verjährt). Der Gläubiger ist bei einer Klage gegen den Drittschuldner jedoch verpflichtet, dem Schuldner den Streit zu verkünden (§ 841 ZPO). Eine für oder gegen den Gläubiger ergehende Entscheidung berührt nämlich auch die Interessen des Schuldners, weshalb ihm Gelegenheit zu geben ist, sich am Rechtsstreit zu beteiligen.

Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden (§ 842 ZPO).