Inkasso-Glossar: Obstruktionsverbot

Obstruktionsverbot

Das Obstruktionsverbot verhindert die Annahme eines Insolvenzplans. Grundsätzlich haben die Insolvenzgläubiger sowie die absonderungsberechtigten Gläubiger ein Abstimmungsrecht. Wird die Mehrheit nicht erreicht, so gilt der Insolvenzplan von den Gläubigern als nicht angenommen.

Mit dem Obstruktionsverbot wird in einem Insolvenzverfahren bei einem Insolvenzplan andererseits auch verhindert, dass die von der Mehrheit überstimmten Gläubigergruppen einen Vergleich aus sachfremden Erwägungen boykottieren.

Das Gericht kann in die Rechte dieser Gläubiger eingreifen, wenn aus einer Alternativrechnung hervorgeht, dass die Gläubigerstellung durch die Vergleichssituation nicht schlechter ist als im Falle der Zerschlagung.