Regress
Unter Regress (auch als Rückgriff lat. regressus bezeichnet) versteht man die Inanspruchnahme eines Dritten wegen eines geleisteten Ersatzes. In der Praxis nimmt z.B. der in Anspruch genommene Gesamtschuldner die übrigen in Regress.
Das Zivilrecht kenn drei verschiedene Möglichkeiten, aus denen ein Rückgriffsrecht folgen kann:
- die Abtretung des Anspruchs kraft Gesetzes (cessio legis).
Durch die Leistung geht der Anspruch des Dritten vom befriedigten Gläubiger auf den Leistenden über. Entsprechende Regelungen enthalten beispielsweise § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für den Haftpflichtversicherer, § 426 Absatz 2 BGB für den Gesamtschuldner und § 774 Absatz 1 BGB für den Bürgen. - das Entstehen eines neuen Anspruchs des Leistenden durch die Leistung.
Beispiel hierfür ist § 426 Absatz 1 BGB für den Gesamtschuldner. - den Rückgriff nach Bereicherungsrecht, insbesondere nach § 816 BGB.
Der Bürge kann auch den Hauptschuldner in Regress nehmen, wenn er den Gläubiger statt des Schuldners befriedigt hat. Im Wechselrecht wird unter Regress die Befriedigung der Ansprüche des Wechselgläubigers bei einem notleidenden Wechsel verstanden, wenn Wechselverpflichtete (Indossanten, Aussteller, Wechselbürgen) in Anspruch genommen werden. Entsprechendes gilt auch beim Scheck.