Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung bedeutet den Verfall von Ansprüchen nach bestimmten im BGB geregelten Fristen. Das heißt, ein Rechtsanspruch kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn sich der Verpflichtete darauf beruft.
Die Verjährungsfrist kann aber unterbrochen werden. Das heißt, dass die bis dahin verstrichene Zeit nicht in Betracht kommt. Eine neue Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Unterbrechung beendet ist (§ 212 BGB).
Unterbrechung der Verjährung tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, der Gläubiger seinen Anspruch gerichtlich geltend macht oder im Mahnverfahren einen Mahnbescheid erwirkt.
Nach der Unterbrechung beginnt eine neue volle Verjährungsfrist zu laufen.
Vgl. §§ 203 ff. BGB.