Inkasso-Glossar: Werkunternehmerpfandrecht

Werkunternehmerpfandrecht

Das Werkunternehmerpfandrecht und das Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB sind von besonderer Bedeutung für einen Werkunternehmer.

§ 647 BGB regelt das Entstehen eines Unternehmerpfandrechts. In dieser Vorschrift heißt es: "Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zweck der Ausbrüstung in seinen Besitz gelangt sind."

Das in § 647 BGB gesetzliche Pfandrecht dient der wirtschaftlichen Absicherung des Werkunternehmens, bringt für dessen Vorleistungsverpflichtung einen gewissen Ausgleich und verleiht ihm in der Insolvenz des Auftraggebers ein Absonderungsrecht.