Mobiliarvollstreckung
Die Mobiliarvollstreckung in Gegenstände des Schuldners wird durch einen Antrag des Gläubigers auf Durchführung der Vollstreckung an den Gerichtsvollzieher eingeleitet.
Der Gläubiger hat den mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titel dem Antrag beizufügen.
Der Antrag kann z. B. darauf gerichtet sein, eine gütliche Erledigung der Sache (zumeist eine Ratenzahlungsvereinbarung) zu versuchen, die Pfändung und Verwertung von Gegenständen zu betreiben, eine Vermögensauskunft (früher Offenbarungseid oder Eidesstattliche Versicherung genannt) des Schuldners einzuholen, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen oder eine Vorpfändung durchzuführen.
Der Gerichtsvollzieher wird den Schuldner zunächst zur Zahlung auffordern. Zahlt der Schuldner daraufhin die gesamte Forderung inklusive der Zwangsvollstreckungskosten, wird ihm die Zahlung quittiert, der Vollstreckungstitel wird ihm ausgehändigt und es kommt nicht mehr zu einer Zwangsvollstreckung.
Zahlt der Schuldner aufgrund der Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher nicht, kann der Gerichtsvollzieher z. B. in der Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen suchen. Widerspricht der Schuldner allerdings der Durchsuchung der Wohnung, kann eine Durchsuchung nur aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses erfolgen, der auf Antrag des Gläubigers erlassen wird.
Gegenstände, die der Gerichtsvollzieher vorfindet, hat er zu pfänden.
Allerdings können nicht sämtliche Gegenstände gepfändet werden. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner beispielsweise Sachen, die dem persönlichen Gebrauch und dem Haushalt dienen zu belassen, wenn diese einer bescheidenen Lebensführung entsprechen. Ebenso sind Gegenstände nicht zu pfänden, die der Schuldner für seine Erwerbstätigkeit braucht (was ist unpfändbar?).
Gepfändete Sachen bleiben zunächst im Besitz des Schuldners. Sie werden mit einem Pfandsiegel (dem sogenannten Kuckuck) versehen.
Gepfändetes Bargeld, Schmuck oder Wertpapiere nimmt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner weg.
Gepfändete Sachen versteigert der Gerichtsvollzieher öffentlich. Den Erlös der Versteigerung erhält der Gläubiger. Gepfändetes Bargeld übergibt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger.