Inkasso-Glossar: Sicherheiten

Sicherheiten

Sicherheiten dienen dazu, im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen eines Geschäftspartners dennoch einen Ausgleich der Forderungen oder eine Rückführung der Ware zu erhalten. Die Vereinbarung von Sicherheiten ist zunehmend im intensiven Wettbewerbsmarkt Verhandlungssache.

Ein Verkäufer mit starker Position im Markt kann verständlicherweise stringenter auf Sicherheiten bestehen als im Falle eines intensiven Käufermarktes. Im letzteren Fall wird man weitgehend auf Sicherheiten verzichten müssen, "um das Geschäft zu machen".

Bei Warenlieferungen sollte man allerdings unbedingt auf die wirksame Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes (EV) bestehen. Der in Deutschland mögliche EV stellt mit seinen Erweiterungsformen, wie z.B. der Vorausabtretung von Forderungen, im weltweiten Vergleich ein gewichtiges Sicherungsmittel dar.

Zu den in der Wirtschaftspraxis gebräuchlichsten Sicherheiten gehören:

Bei Werkverträgen oder Werklieferungsverträgen hilft oft die so genannte Drittel-Regelung bzw. das Zug-um-Zug-Modell: Ein Drit­tel des vereinbarten Preises ist fällig bei Auftragserteilung, das nächste Drittel bei Erstellung eines Prototypen oder einer Rohfas­sung, das letzte Drittel nach der Abnahme des entsprechenden Werkes durch den Kunden. So wichtig Ihre Kunden auch sein mögen, Sie selbst dürfen sich nicht durch allzu viel Verständnis in finanzielle Engpässe hineinmanövrieren! Kann ein Geschäft nicht in der beschriebenen Weise abgewickelt werden, so kann die Forde­rung besichert werden. Dies gibt dem Gläubiger ein zusätzliches Recht, um sich zu befriedigen. Dabei wird zwischen gesetzlichen und vertraglichen Sicherungsmitteln unterschieden.

Das Werkunternehmer-Pfandrecht sichert dem Unternehmer nach 647 BGB ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausge­besserten beweglichen Sachen des Bestellers, sofern er die Sache noch in Besitz hat.

Die Bauhandwerker-Sicherungshypothek nach § 648 BGB sichert Ansprüche gegen den Bauherren durch Einräumung einer Hypo­thek auf das Baugrundstück. Leistet der Auftraggeber die angeforderte Sicherheit nicht fristgerecht, kann der Handwerker seine weitere Leistung zurückhalten und im Extremfall den Vertrag aufheben und sogar Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn es sich beim Auftraggeber um eine juristische Person handelt.

Der Gläubiger kann im Rahmen des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) seine geschuldete Leistung verweigern, wenn der Schuldner die ihm gebührende Leistung nicht bewirkt. Das heißt, dass die eine Partei ihre Leistung nicht erbringen muss, wenn die andere es auch nicht tut. Die Leistung des Schuldners muss fällig sein und der Gläubiger darf nicht zur Vorleistung verpflichtet sein. Unter Kaufleuten gelten die §§ 369 ff. HGB. Ist der Gläubiger zur Vorleistung verpflichtet, so kann er seine Leistung verweigern, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners sich wesentlich verschlechtern und dadurch der Anspruch des Gläubigers gefährdet wird.

Beim Eigentumsvorbehalt behält sich der Verkäufer bis zur voll­ständigen Bezahlung das Eigentum an den von ihm bereits überge­benen Kaufgegenständen vor. Die Sache wird zwar übergeben, die endgültige Übereignung geschieht aber erst bei der vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Diese Vereinbarung wird entweder bereits im Kaufvertrag getroffen oder sie geht aus den AGB des Verkäufers hervor. Bei länger anhaltenden Geschäftsbeziehungen zwischen zwei Partnern, die immer unter dem Eigentumsvorbehalt abliefen, gehen die Gerichte von einer stillschweigenden Vereinbarung aus. Auch ein entsprechender Aufdruck auf dem Lieferschein, der vom Käufer oder einem ermächtigten Vertreter widerspruchslos hingenommen wird, wird als Einverständnis gewertet.

Zahlt der Käufer den vereinbarten Preis nicht und gerät in Zahlungsverzug, kann der Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag erklären und die Rückgabe der Kaufsache fordern. Auch ein Nutzungs- oder Schadensersatz steht dem Verkäufer (rein theoretisch) zu. Der einstweilige Einzug des Gegenstandes bis zur vollständigen Bezahlung ist insofern problematisch, als das auf dem Kaufvertrag basierende Besitzrecht des Käufers noch nicht durch Rücktritt beseitigt wurde.

Hat der Käufer inzwischen die Sache an einen gutgläubigen Dritten veräußert oder diese verarbeitet, greift der einfache Eigentumsvorbehalt schon nicht mehr. Daher sollte auch ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart werden, bei dem der Verkäufer sich im Voraus die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen zur Sicherheit abtreten lässt, wobei der Käufer meist zur Einziehung der Forderung befugt bleibt.

Häufig tritt auch die so genannte Verarbeitungs- / Verbindungsklausel in Kraft. Denn was passiert, wenn die noch nicht vollständig bezahlte Ware inzwischen verarbeitet, verbunden oder vermischt wurde? Wurde eine "Hersteller-Klausel" (eine Bestimmung, gemäß der die Verarbeitung im Auftrag des Lieferanten erfolgt) in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen, wird vereinbart, dass der Lieferant (= Sicherungsnehmer) an dem durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Erzeugnis (Mit-) Eigentum erhält.

Ein Kontokorrentvorbehaltbedeutet Folgendes: Für den Fall, dass zwischen dem Käufer (= Sicherungsgeber) und dem Lieferanten (= Sicherungsnehmer) ein Kontokorrentverhältnis oder eine laufende Geschäftsverbindung besteht, wird vereinbart, dass die gelieferte Ware so lange Eigentum des Lieferanten bleibt, bis alle Forderungen aus der Kontokorrent- bzw. Geschäftsbeziehung vollständig bezahlt sind.

Die Konzernklauselist im Fall einer Konzernverbindung des Lie­feranten (= Sicherungsnehmers) wichtig. In ihr wird vereinbart, dass die gelieferte Ware so lange Eigentum des Lieferanten bleibt, bis alle Forderungen der Konzernmitglieder gegenüber dem Käufer (= Sicherungsgeber) vollständig bezahlt sind.

Eine Sicherungsübereignung bedeutet, dass zur Absicherung der Forderung eine Eigentumsübertragung erfolgen kann. Die übereignete Sache wird demnach bei Nichterfüllung verwertet. Die Sicherungsabtretung: kommt infrage, wenn der Schuldner seinerseits eine offene Forderung hat. Diese kann zur Sicherung an den Gläubiger abgetreten werden. Als Grundpfandrechte dienen z.B. Hypothek und Grundschuld.