Arbeitseinkommen und Pfändung
Die Pfändung von Arbeitseinkommen ist die weitaus häufigste Form der Forderungspfändung. Der Gläubiger pfändet das Gehalt und sonstige Bezüge des Schuldners, das dieser von einem Arbeitgeber bezieht.
Das Arbeitseinkommen ist bis auf Freibeträge pfändbar und ist zudem abhängig von der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen. Das gilt auch für die eingehenden Guthaben aus Arbeitseinkommen auf Bankkonten, bei denen allerdings der pfändungsfreie Betrag festgelegt werden muss. Bei besonderen sozialen Verhältnissen ist die Erhöhung der Freibeträge auf Antrag möglich.
Für den Arbeitnehmer kann die Pfändung recht unangenehm sein. Je nach Arbeitsplatz und Position kann seine Vertrauenswürdigkeit und sein Ansehen beeinträchtigt werden.
Für den Arbeitgeber ist die Pfändung mit Mehraufwand verbunden, er muss die Drittschuldnererklärung abgeben, die Pfändungsfreigrenzen ausrechnen und den über der Grenze liegenden pfandfreien Betrag an den Gläubiger überweisen.
Für den Gläubiger kann es es daher sinnvoll sein, dem Schuldner die Lohnpfändung vorher anzukündigen. Er geht dabei ein geringes Risiko ein, da der Schuldner deshalb nicht seinen Arbeitsplatz aufgeben wird und der Arbeitgeber die Gehaltszahlung nicht umgehen kann.
Als Strategie sollte dem Schuldner alternativ die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten werden, die mit der Abtretung des Gehalts gesichert werden kann. So unterbleibt der Makel einer gerichtlichen Pfändung für den Schuldner. Solange er die vereinbarte Ratenzahlung befolgt, braucht auch der Arbeitgeber nicht über die Abtretung informiert zu werden. Diese verbleibt dem Gläubiger als Faustpfand und Druckmittel.