Inkasso-Glossar: Fälligkeit

Fälligkeit

Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem ein Gläubiger die Begleichung seiner Forderung vom Schuldner verlangt bzw. verlangen kann. Die Fälligkeit kann sich aus einem Vertrag ergeben, in dem z.B. festgelegt wird, wann der eine Vertragspartner die Leistung des anderen zu bezahlen hat. Ebenfalls kann die Fälligkeit einer Forderung durch eine Rechnung bestimmt werden. Auf dieser kann vermerkt werden, dass der Rechnungsbetrag sofort fällig ist, es kann aber auch mit Zahlungsbedingungen vereinbart werden, dass die Fälligkeit erst ab einem bestimmten Datum eintritt.

Mit der bloßen Fälligkeit kommt der Schuldner jedoch noch nicht in Verzug. In Verzug kann der Schuldner auf unterschiedliche Weise kommen:

  • Verzug durch Mahnung des Gläubigers: Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner eine Mahnung vom Gläubiger erhält, die ihn dazu auffordert die fällige Forderung zu begleichen, befindet sich der Schuldner in Zahlungsverzug (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Verzug beginnt in diesem Fall also mit der Zustellung der Mahnung an den Schuldner. Zum Teil besteht für den Gläubiger das Problem zu beweisen, wann dem Schuldner die Mahnung zugestellt werden konnte. Abhilfe schafft hier die Versendung der Mahnung mittels Einwurf-Einschreiben.
     
  • Verzug ohne Mahnung: Eine Mahnung ist für den Verzug entbehrlich, wenn durch ein Kalenderdatum (z.B. in einem Vertrag oder auf der Rechnung) bestimmt wird, bis wann die Forderung vom Schuldner zu begleichen ist (§ 286 Abs 2 BGB). Der Schuldner gerät hier ab dem Folgetag der Zahlungsfrist in Zahlungsverzug.
    Text: Der Kaufpreis beträgt ….. €.
    Er ist am 26.09.2012 zur Zahlung fällig.
  • Verzug durch Vertragsklausel: Durch den Hinweis, dass Zahlungsverzug ohne Mahnung eintritt. Dieser Hinweis muss individuell vereinbart werden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist er nicht erlaubt (§ 309 Nr. 4 BGB).
    Text: Der Kaufpreis beträgt ….. €.
    Er ist sofort nach Lieferung der Ware zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung ein.
  • Verzug durch gesetzliche Zahlungsfrist: Nach dem im Mai 2001 eingeführten Gesetz zum Zahlungsverzug kommt der Schuldner gemäß § 286 Abs. 3 BGB grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern vom Gläubiger keine kürzere Frist gesetzt wurde.