Inkasso-Glossar: Pfändung von Lebensversicherungen

Pfändung von Lebensversicherungen

Die Ansprüche des Schuldners aus einer Kapital bildenden Lebensversicherung können grundsätzlich gepfändet werden. Es handelt sich um eine Forderungspfändung, die in Form eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt und dem Versicherungsträger als Drittschuldner zuzustellen ist.

Der Pfändungsschutz von der Altersvorsorge von Selbstständigen dienenden Lebensversicherungen ist in § 851c ZPO und § 851d  ZPO geregelt.

Dabei muss der Pfändungsschutz beide Möglichkeiten der Pfändung einer Lebensversicherung umfassen:

  • die Pfändung des Kapitals im Zeitpunkt der Auszahlung
     
  • die Pfändung des angesparten Kapitals während der Ansparphase

Insofern gilt Folgendes:

  • § 851c Abs. 1 ZPO stellt zunächst sicher, dass das dem Pfändungsschutz unterliegende Kapital von dem Berechtigten unwiderruflich nur der Altersvorsorge gewidmet ist. Hierdurch soll verhindert werden, dass es dem Schuldner gelingt, anderes Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Daneben bestimmt § 851c Abs. 1 ZPO, dass das Kapital im Zeitpunkt der Auszahlung nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann.

  • Der Pfändungsschutz des Vorsorgevermögens ist in § 851c Abs. 2 ZPO festgelegt. Die Höhe des vor einer Pfändung geschützten Kapitals ist progressiv ausgestaltet: Mit zunehmenden Alter erhöht sich sowohl der absolut unpfändbare Betrag als auch die Annuitäten, die pfändungssicher akkumuliert werden können.
     
  • Der Pfändungsschutz ist so ausgestaltet, dass bei regelmäßiger Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente erwirtschaftet werden kann, deren Höhe der Pfändungsfreigrenze entspricht. Der Pfändungsschutz für Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen für Selbstständige (z.B. die Rürup-Rente) ist gesondert in § 851d  ZPO geregelt. Hintergrund ist, dass diese Renten nicht die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllen. Auch hier entspricht der Pfändungsschutz der Pfändung von Arbeitseinkommen.

Ob der Schuldner eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, wird dem Gläubiger sehr oft über das Protokoll der eidesstattlichen Versicherung bekannt, da der Schuldner dort verpflichtet ist, gegebenenfalls bestehende Lebensversicherungen anzugeben.