Inkasso-Glossar: Pfändung von Forderungen

Pfändung von Forderungen (Forderungspfändung)

Bei der Forderungspfändung werden angebliche Forderungen des Schuldners gegen einen Dritten, den sogenannten Drittschuldner gepfändet.

Der Anwendungsbereich der Forderungspfändung erstreckt sich auf alle zum Schuldnervermögen gehörenden Forderungen. Der Rechtspfleger überprüft dabei nicht, ob die zu pfändende Forderung tatsächlich dem Schuldner zusteht. Kommt es zur Pfändung einer dem Schuldner nicht zustehenden Forderung, so bleibt die Pfändung erfolglos, die Erhebung eines der Drittwiderspruchsklage entsprechenden Rechtsbehelfs ist nicht nötig und möglich.

Auch künftige Forderungen sind pfändbar, sofern zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner bereits ein Rechtsverhältnis besteht.

Zu diesem Zwecke muss der Gläubiger bzw. der Gläubigervertreter bei dem zuständigen Amtsgericht, dem Vollstreckungsgericht, einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB) bewirkt die Pfändung und anschließende Überweisung der Forderung an den Gläubiger.

Mit Zustellung an den Drittschuldner wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam.

Dem Drittschuldner wird die Zahlung an den Schuldner (Zahlungsverbot),
und dem Schuldner (Verfügungsverbot) die Verfügung über die Forderung untersagt.

In diesen Verfahren findet vorab keine Anhörung des Schuldners statt, um kurzfristige Verfügungen des Schuldners über die Forderung zu vermeiden.

Besteht die gepfändete Forderung, aber der Drittschuldner ist nicht bereit an den Gläubiger zu zahlen, so muss dieser den Drittschuldner über die Drittschuldnerklage auf Zahlung verklagen.

Ist Eile geboten, besteht auch die Möglichkeit, zunächst ein vorläufiges Zahlungsverbot auszubringen, womit dem Drittschuldner bereits vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Zahlung an den Schuldner untersagt wird.