Inkasso-Glossar: Aussonderung

Aussonderung

Die Aussonderung gehört im Konkurs (jetzt: Insolvenz) ein Gegenstand, den der Insolvenzverwalter in Beschlag genommen hat, nicht zum Vermögen des Insolvenzschuldners, so kann der Berechtigte (i.d.R. der Eigentümer der Sache) die Aussonderung, also die Herausgabe aus der Insolvenzmasse verlangen.

Was dem Schuldner nicht gehört, darf auch der Insolvenzverwalter nicht behalten. (§ 47 InsO) Der Rechtsinhaber hat einen Anspruch auf Aussonderung. Dieses Recht kann aber nicht im Wege der Selbsthilfe "Faustrecht" durchgesetzt werden. Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag mit entsprechenden Nachweisen an den Insolvenzverwalter, der in angemessener Zeit prüft, ob der Aussonderungsanspruch berechtigt ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, muss der Anspruchssteller klagen. Praktisch bedeutsam ist vor allem das Aussonderungsrecht dessen, der eine Sache unter Eigentumsvorbehalt veräußert und Kaufpreiszahlung noch nicht erlangt hat.

Der auszusondernde Gegenstand muss individuell bestimmbar sein, vertretbare Sachen dürfen noch nicht vermischt sein.

Zur Aussonderung berechtigen u.a. der Besitz, das Eigentum, der Erbschaftsanspruch, der schuldrechtliche Herausgabeanspruch, eine Forderung, der Vorbehaltsverkauf (wenn der Insolvenzverwalter nicht mehr zum Besitz berechtigt), das Immobiliarrecht, das echte Factoring und das beschränkt dingliche Recht.

Das Sicherungseigentum berechtigt den Sicherungsgeber immer zur Aussonderung. Der Sicherungsnehmer ist aussonderungsberechtigt, wenn es sich bei dem Insolvenzschuldner nicht um den Sicherungsgeber handelt. Ist dies doch der Fall, steht dem Sicherungsnehmer nur ein Absonderungsrecht zu.

Etwas anders gilt nur gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass Gegenstände, an denen ein Aussonderungs- oder ein Absonderungsrecht besteht, nicht an den Gläubiger herausgegeben werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen fortgeführt wird und der Gegenstand für die Unternehmensfortführung von erheblicher Bedeutung ist.

Der Aussonderungsberechtigte ist kein Insolvenzgläubiger.

Richtige Klageart ist eine Leistungsklage, eventuell auch eine Feststellungsklage.

Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Kosten der Aussonderung dem Aussonderungsberechtigten in Rechnung zu stellen. Es sind Masseverbindlichkeiten.

Allgemeiner Gerichtsstand für Klagen gegen den Insolvenzverwalter ist gemäß  § 19a ZPO das in dem Bezirk des Insolvenzgerichts befindliche Amts- bzw. Landgericht.

Der Aussonderungsberechtigte hat kein Recht, zur Besichtigung seiner Gegenstände gegen den Willen des Insolvenzverwalters dessen Geschäfts- bzw. Lagerräume zu betreten. Der Insolvenzverwalter ist aber zur vollständigen Auskunft verpflichtet.

Ersatzaussonderung: Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung vor oder nach der der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte verlangt werden können, unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte gemäß § 48 InsO die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen oder die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie noch unterscheidbar vorhanden ist.